Bundesrat Stenographisches Protokoll 620. Sitzung / Seite 69

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Im Artikel V, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, werden ebenfalls Befreiungsmodalitäten für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Institutionen festgelegt.

Artikel VII, Versicherungssteuergesetz, behandelt Lebensversicherungen, wo nachträglich 7 Prozent zu versteuern sind bei Änderung des Versicherungsverhältnisses, wenn nicht laufend eine gleichmäßige Prämie bezahlt wird, oder bei Rückkauf vor Ablauf von zehn Jahren. Jede Erhöhung der Versicherungssumme um mehr als das Zweifache gilt auch als neuer Versicherungsvertrag und damit als nächträglicher Besteuerungsgrund. Es geht auch um die Veränderung der Umgehung durch Einmalerlag, wie wir es ja bis zum entsprechenden Termin gehabt haben.

Die Artikel IX, X und XI behandeln die Elektrizitätsabgabe und die Erdgasabgabe, also grundsätzlich die Energieabgabe.

Artikel XII, Karenzurlaubszuschußgesetz: Eine Erhöhung, wenn Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittsätzen ermittelt werden, tritt ein bei der Landwirtschaft und beim Gewerbe, aber durch die Führung der Bücher könnte das genau festgelegt werden.

Neu ist nun Artikel XIII, das Poststrukturgesetz, in dem für die Post- und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft als Unternehmensgegenstand auch der Erwerb und die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria angeführt wird. Es dreht sich um diese 17 Prozent, für die man – Minister Klima hat es ein "special purpose vehicle" genannt – eine Gesellschaft braucht, die das durchführt.

Ich will hier nicht auf das Thema CA-Anteilsveräußerung eingehen, weil ich glaube, daß ohne Emotionen der vorgesehene Weg eingeschlagen werden muß, nämlich Prüfung und Bewertung der Anbote und Entscheidung nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der bestmöglichen zukünftigen Entwicklung. Darum glaube ich, man sollte das auch nicht mit diesem Artikel XIII verknüpfen. Das hat miteinander nichts zu tun und würde nur die Verzögerung der Privatisierung der 17 Prozent und damit einen Einnahmenausfall von etwa 5 Milliarden Schilling bedeuten. Ich glaube, daß wir dies in der gegenwärtigen Situation nicht verantworten können.

Die ÖVP hat dieser Regelung auch im Nationalrat zugestimmt, und ich nehme an, daß diese Zustimmung auch heute hier aufrecht bleibt und das Nicht-zu-Wort-Melden als Zustimmung zu bewerten ist. Die SPÖ-Fraktion wird jedenfalls keinen Einspruch erheben.

Zweites Gesetz: das EU-Abgabenänderungsgesetz. Dazu nur ganz kurz einige Worte. Es dreht sich um Fragen des Einkommensteuergesetzes, nämlich daß ein Staatsbürger eines EU-Staates in einem anderen Mitgliedsstaat, in dem er arbeitet, aber nicht wohnt, nicht höher besteuert werden darf als eine Person dieses Staates. Dies betrifft nicht Pendler und Grenzgänger, denn ihre Einkünfte werden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen im Staat ihres Wohnsitzes besteuert. Es betrifft Personen, die gemäß dem Völkerrecht in Vertretungsbehörden und internationalen Organisationen tätig sind, bezüglich der Umsatzsteuervergütung. Mit 40 000 S wurde eine Jahreshöchstgrenze eingezogen.

Es dreht sich im Artikel III um die Straßenbenützungsabgabe. Die Übergangsfrist für erhöhte Straßenbenützungsabgaben endet mit Ende 1996. Ab 1. Jänner 1997 gelten Abgabensätze für alle Kfz ohne Unterschied.

Es ist festgelegt, wieviel das pro Tag, Woche, Monat und Jahr pro Tonne zu betragen hat. Die teuerste Variante sind pro Tonne und Tag 80 S. Es ist daran erkennbar, daß diese Abgabe verkraftbar ist. Das betrifft überhaupt die gesamte Regelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 für Lastkraftwagen.

Ich glaube, daß damit die Wertschöpfung und Arbeitsplätze in Österreich verbleiben und deshalb nicht abwandern werden. Letztendlich ist dies ein Ausgleich der Kostenwahrheit im Verhältnis zum Schienenverkehr, denn wir können den Schienenverkehr nur dann auch fördern, wenn eine Kostengerechtigkeit entsteht, und dadurch auch die Straße ihren Preis hat. Aus den ange


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