Bundesrat Stenographisches Protokoll 620. Sitzung / Seite 129

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Es kann gute Gründe gegen dieses Offert geben, aber das ist mit Sicherheit kein guter Grund.

Ich kann mir eine zweite Bemerkung nicht verkneifen. Es ist hier mit Recht von Kollegen Prähauser die Medio-Banca als ein namhaftes Mitglied des einen Konsortiums genannt worden, das mitbietet. Ich sollte vielleicht doch, weil das Arbeitsplatzargument hier in der üblichen bedrohlichen und durch nichts gerechtfertigten Art und Weise verwendet wurde, darauf aufmerksam machen – vielleicht ist das nicht allgemein bekannt –, daß die Medio-Banca mit 24 Prozent der größte Anteilseigner von Conti ist. Und was das für österreichische Arbeitsplätze bedeutet, sollte sich eigentlich herumgesprochen haben. (Beifall bei der SPÖ.)

Ich möchte aber die wertvolle Zeit in einer solchen terminisierten Debatte doch nicht für anderes aufbrauchen, ohne ein paar wirklich beeindruckte Worte an die Adresse der Kolleginnen und Kollegen von der ÖVP zu richten, die in Ausübung eines Rechtes, um das der Bundesrat lange gestritten hat und das ich deshalb wahrlich nicht madig machen will, einen Antrag auf Änderung des CA-Ermächtigungsgesetzes an den Nationalrat gerichtet haben. Ich sage, daß ich angesichts der eindrucksvollen Worte, die Herr Professor Schambeck bei vielen Gelegenheiten hier zu verfassungsrechtlichen Fragen gesprochen hat, angesichts des Respekts, den ich auch für den Kollegen Weiss bei Diskussionen dieser Art empfinde, schlichtweg nicht verstehen kann, wie Sie einen Antrag auf Gesetzesänderung dieses offensichtlich verfassungswidrigen Inhaltes mitunterzeichnen können.

Ich glaube, daß jede rückwirkende Gesetzgebung, wiewohl nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes zulässig, problematisch ist. Es ist vom Verfassungsgerichtshof klar ausgesprochen worden, daß Rückwirkungen nur insoweit angeordnet werden dürfen, als dies mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist; überdies muß eine solche Rückwirkung sachlich gerechtfertigt sein. (Bundesrat Ing. Penz: Das ist eine reine Gesetzesbelehrung! Was soll das?)

Sie haben in Ihrem Antrag ganz klar zum Ausdruck gebracht – das noch dazu nach Mitteilung, wer die Bieter sind –, daß ein Anbieter, ein Offertleger eines bestimmten Typs – das kann unter den konkret bereits unwiderruflich Erfaßten nur einer sein – auszuschließen ist.

Nun, eine solche Rückwirkung ist, wie auch der Verfassungsgerichtshof herausgearbeitet hat, sachlich nicht gerechtfertigt, wenn eine – und das wäre es – Gleichheitswidrigkeit gegeben ist. Es ist eine Rückwirkung insbesondere dann unzulässig, wenn durch sie in Rechtspositionen eingegriffen wird, und zwar dann, wenn dieser Eingriff von erheblichem Gewicht ist und sich nicht als notwendig erweist, um eine sonst eintretende Gleichheitswidrigkeit zu vermeiden.

All das trifft tatbestandsmäßig auf den gegenständlichen Fall zu. Daß in Rechtspositionen eingegriffen wird, ist angesichts der erfolgten Offertlegung unbestreitbar. Es ist das Verfahren mit der öffentlichen Ausschreibung begonnen, die Anbotsfrist ist abgelaufen, die Legung der Angebote ist erfolgt, damit ist das Verfahren zur Hälfte vorbei. Alle Teilnehmenden, auch der Bund, vertreten durch den Finanzminister, aber auch die Anbotleger auf der anderen Seite, sind an die Regeln des Ausschreibungsverfahrens gebunden. Die Angebote sind ja nicht irgendwelche unverbindliche Absichtserklärungen, sie sind rechtlich verbindlich. Auch der Anbotleger selbst kann von ihnen nicht zurücktreten, sie nicht zurückziehen. Der Vertrag kommt, sobald die Anbote gelegt sind, ja durch eine Erklärung des Bundes, an den die Anbote gerichtet sind, zustande.

Umgekehrt ist auch der Bund nicht frei, welches Angebot er annimmt. Er ist sowohl nach dem Bundesgesetz über die Veräußerung der CA-Anteile als auch nach den Regeln des Ausschreibungsverfahrens verpflichtet, das beste Angebot anzunehmen. Nicht nur der Bundesminister für Finanzen ist dazu verpflichtet, auch die Anbotsleger haben einen Anspruch darauf, daß das beste Angebot zum Zug kommt. Erhält ein anderer den Zuschlag, käme der Vertrag zwar – abgesehen von Sonderfällen wie einem fraudulösen Verfahren – zustande, aber der Bund als Vertragspartner wäre schadenersatzpflichtig gegenüber dem, der in seinen Rechten als Bestbieter verletzt ist, sogar bis zur Abgeltung des entgangenen Gewinnes.

Jetzt ist doch wohl klar, wie tief und in welchem Ausmaß durch die von Ihnen vorgeschlagene rückwirkende Regelung in Rechtspositionen eingegriffen wird.


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