Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 83

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scheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten – mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung – die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren- und Verkehrsteuern in Wien." – Zitatende.

Meine Damen und Herren! Sie mögen aus diesem Zitat ersehen, was in diesem Zusammenhang einer Regelung durch den Gesetzgeber für würdig befunden wurde: nicht eine echte Entlastung der Höchstgerichte und schon gar nicht der ungehinderte Zugang des Bürgers zu seinem eventuell sogar verfassungsgesetzlich gewährleisteten und möglicherweise verletzten Recht! Nein! Wichtig waren offensichtlich lediglich die Einzahlungs- und Bestätigungsmodalitäten der neu geschaffenen Gebühr!

Man würde gerne mit Friedrich Torberg witzeln und sagen: "Meine Sorgen möchte ich haben!", lieferte die gegenständliche Vorlage nicht ein so trauriges Beispiel der Gesetzgebung und damit auch ein beschämendes Sittenbild der Republik und ihres so realitäts- wie bürgerfernen Zustandes, den die gegenwärtige Regierung zu verantworten hat! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

14.15

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Erich Farthofer. Ich erteile es ihm.

14.15

Bundesrat Erich Farthofer (SPÖ, Niederösterreich): Sehr verehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes beinhaltet Änderungen unserer Verfassung, die, auch wenn die Novelle selbst unscheinbar wirkt, für viele unserer Mitbürger von großer Tragweite sind.

Ich beginne zunächst mit jenem Punkt, der den Bundesrat selbst betrifft. In Zukunft werden die Berichte der Volksanwaltschaft auch dem Bundesrat zugeleitet und hier debattiert werden. Es ist eigentlich unverständlich, daß die Rechtslage bisher anders war, ist die Volksanwaltschaft doch nicht nur ein Organ des Bundes, sondern auch der Länder! Lediglich Tirol und Vorarlberg haben eigene Landesvolksanwaltschaften eingerichtet. Aber auch dort kontrolliert die Volksanwaltschaft Mißstände bei den Landesbehörden, soweit diese im Bereich der Vollziehung des Bundes tätig werden.

Der Bundesrat wird sich in Zukunft also auch in diesem Bereich überzeugen können, wie es mit unserer Vollziehung steht. Durch sein gesetzliches Initiativrecht wird er darüber hinaus Gesetzesänderungen beantragen können, was wir insbesondere dann tun sollten, wenn Gesetzesänderungen, die die Volksanwaltschaft vorschlägt, im Interesse der Länder sind.

Wir räumen den Volksanwälten auch das Rederecht hier im Bundesrat ein. Ich freue mich jetzt schon auf diese Diskussionen!

Nun aber zu dem für die Mitbürger wichtigsten Punkt der Novelle: Die Diskriminierung von behinderten Menschen wird nunmehr ausdrücklich verboten, und zwar durch eine Ergänzung des allgemeinen Gleichheitsgebotes, welche lautet: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

Eigentlich sollte das eine Selbstverständlichkeit sein, leider ist dem aber nicht so, wie bedauernswerte Vorfälle zum Beispiel in Innsbruck gezeigt haben, wo behinderte Menschen aus einer Diskothek ausgewiesen wurden, weil ihr Anblick für andere Gäste störend – und damit geschäftsschädigend! – sein könnte. – Ich halte das für Unmenschlichkeit ersten Ranges! Hoffentlich lehnen alle Menschen dieser Region den Besuch einer derartigen Diskothek in Zukunft ab!


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