Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 85

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von Staatszielen und bei der Neufassung der Grund- und Freiheitsrechte, bei der eine Gesamtschau, eine Zusammenfassung dessen, was an völlig unterschiedlichen Stellen unserer Rechtsordnung eingefügt wurde, zweckmäßig wäre. Daran möchte ich in diesem Zusammenhang nur erinnern.

Begrüßenswert ist, daß der Bundesasylsenat als Sonderform der Unabhängigen Verwaltungssenate – die Entscheidung war inhaltlich bereits durch das Fremdengesetz vorweggenommen – zu einer beachtlichen Entlastung namentlich des Verwaltungsgerichtshofes führen wird. Diese Regelung ist also ausdrücklich zu begrüßen.

Zu begrüßen ist aus meiner Sicht auch, daß erstmals in die Rechtsordnung eine Art Geschäftsordnung der Bundesregierung eingeführt wird, nämlich hinsichtlich der doch etwas strittigen Frage, ob die Bundesregierung bestimmte Anwesenheitsquoren für ihre Beschlußfähigkeit braucht. Dazu gibt es nicht unbeachtliche Beiträge, die die bisherige Rechtmäßigkeit von Beschlußfassungen, wenn nicht mehr als die Hälfte anwesend war, in Frage gestellt haben; das wird eindeutig klargestellt.

Ein wesentlicher Fortschritt ist aus meiner Sicht auch der Entfall der komplizierten Vertretungsregelungen mit Betrauung durch den Bundespräsidenten, wenn sich ein Mitglied der Bundesregierung in einem Mitgliedsland der Europäischen Union befindet. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand war schon früher nicht unbeträchtlich – nicht zuletzt im Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit – und wurde natürlich jetzt durch unsere Mitgliedschaft in der Europäischen Union potenziert. Diesbezüglich wird eine wünschenswerte Vereinfachung und Klarstellung getroffen.

Daß ein für den Bundesrat nicht unbeachtlicher Punkt in dieser B-VG-Novelle enthalten ist, wurde bereits erwähnt, und es wurde bereits darauf eingegangen. Ich halte es für einen kleinen, aber gar nicht so unwesentlichen Fortschritt, daß sich der Bundesrat künftig auch mit den Berichten der Volksanwaltschaft befassen kann und daß sich dessen Mitglieder sowohl in den Ausschüssen als auch hier im Plenum an der Debatte beteiligen können. Wir sind sozusagen unverhofft in den Genuß dieser Regelung gekommen, weil sie nie Ausdruck eines förmlichen Wunsches von der Mehrheit des Bundesrates getragenen Ersuchens war. Ich hoffe nur, daß damit nicht die Intention verbunden war, daß diese Berichte und die Diskussion darüber auch jenen Teil der Berichte der Volksanwaltschaft betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich der Landtage fallen. Es ist sicherlich geboten, fein säuberlich zwischen Bundesverwaltung und Landesverwaltung zu differenzieren, so wie das in der Vergangenheit bei der Berichterstattung an den Nationalrat auch stets der Fall war.

Im Zusammenhang mit der Volksanwaltschaft sei nur an das Anliegen, das auch hier schon mehrfach diskutiert wurde, erinnert, nämlich daß entsprechend dieser Berichterstattung der Bundesrat auch ein Mitwirkungsrecht bei der Bestellung der Volksanwälte bekommt. Diesbezüglich gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die jetzt gegebene Beschränkung auf das Nominierungsrecht des Nationalrates allein ist sicherlich die für uns unbefriedigendste – und das sei heute hier ein Anlaß, neuerlich an dieses Anliegen zu erinnern. – Ich danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ. )

14.25

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Auch das ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates.

Bei dem vorliegenden Beschluß handelt es sich um ein Bundesverfassungsgesetz, das nach Artikel 44 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Zustimmung des Bundesrates bei An


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