Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 161

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lichsten Gesundheitsberufen wird im heute zu beschließenden Gesundheits- und Krankenpflegegesetz nun einer gesetzlichen Regelung zugeführt.

Die fachlichen Vorbereitungen haben lange gedauert, bis im August 1993 ein Arbeitskreis unter dem Titel "Eigenständigkeit der Krankenpflege" eingesetzt wurde, der die Aufgabe hatte, ein Positionspapier zur Gesundheits- und Krankenpflege auszuarbeiten. In diesem Arbeitskreis haben leitendes Krankenpflegepersonal aller Bundesländer, Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Österreichischen Krankenpflegeverbandes, der Österreichischen Ärztekammer und der ARGE der Pflegedienstleistungen Österreichs mitgewirkt. Von diesem Arbeitskreis wurde ein Diskussionspapier erarbeitet, das bei einer Enquete in Klagenfurt beraten und als Positionspapier verabschiedet wurde. Diese Vorarbeiten und die Erfahrung der betroffenen Einrichtungen der Gebietskörperschaften führten nun zu dieser Regierungsvorlage. Aufgrund des engen Zusammenwirkens zwischen diplomiertem Personal und Pflegepersonal wurde auch die Pflegehilfe in das neue Gesetz aufgenommen.

Diese Reform im Bereich der Pflege beinhaltet im wesentlichen folgende Schwerpunkte: die Festlegung von Berufsrechten und Berufspflichten, die Neuformulierung der Berufsbilder, die detaillierte Umschreibung der Tätigkeitsbereiche, umfassende Regelungen über Berufsberechtigung und Berufsausübung, eine genaue Festlegung der Ausbildungsbedingungen, die Aufhebung der antiquierten Bestimmungen über die Internatspflicht, die Einrichtung einer Schülervertretung und die Regelung der Fort- und Weiterbildung.

Hohes Haus! Meine Damen und Herren! Dieses Gesetz mit seinen Regelungen soll die bereits qualitativ hochwertige Arbeit im Kranken- und Gesundheitsbereich noch verbessern. In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Dokumentationspflicht hinzuweisen. Das heißt: Alle Pflegehandlungen, die gesetzt und vorgenommen werden, müssen auch dementsprechend dokumentiert werden. Dies trägt ebenso zu einer Qualitätsverbesserung bei der Pflege bei wie auch die entsprechend vorgeschriebenen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und auch die entsprechenden Sonderausbildungen.

Die Ausbildung im gehobenen Dienst hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Diese Schulen dürfen nur an oder in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche erstens die für die praktische Unterweisung notwendigen Fachabteilungen oder sonstige Organisationseinheiten aufweisen, zweitens das für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderliche Lehr- und Fachkräftepersonal zur Verfügung haben, sowie mit Lehrmitteln ausgestattet sind, drittens die entsprechenden Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen. Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur aufgrund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden. Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen. Liegen Mängel nach diesem Gesetz vor, so sind diese in angemessener Frist zu beheben, widrigenfalls ist die Bewilligung zu entziehen.

Die Ausbildung für die Pflegehilfelehrgänge kann neben den Krankenanstalten auch in Pflegeheimen sowie in anderen Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, durchgeführt werden. Jedoch bedarf auch die Abhaltung von Pflegehilfelehrgängen der Bewilligung des Landeshauptmannes, und diese Bewilligung ist ebenso nach genauen Vorschriften zu erteilen. Auch kann das Bewilligungsrecht vom Landeshauptmann entzogen werden, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden.

Meine Damen und Herren! Zusammenfassend möchte ich feststellen, daß mit diesem Gesetz zur Regelung der Pflege- und Gesundheitsberufe ein guter Anfang gemacht wird. Sehr zu begrüßen ist die detaillierte Umschreibung der Tätigkeitsbereiche, weil es insbesondere beim diplomierten Krankenpflegepersonal in der Praxis zu Spannungen zwischen notwendigen Tätigkeiten für die Patienten und gesetzlichen Beschränkungen gekommen ist. Weiters wird mit der Einrichtung einer Schülervertretung einer langjährigen Forderung endlich Rechnung getragen. Aus meiner Sicht wird durch genaue Berufsbezeichnungen und Tätigkeitsvorschriften der Stellenwert der für unsere Gesellschaft unentbehrlichen Pflegeberufe gehoben.


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