Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 169

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Lizenz- oder Führerscheinwerber nur, daß sich in Hinkunft die Erreichung einer Lenkerberechtigung verteuern wird. Selbstverständlich werden die Fahrschulen diesen Ihren Beschluß gerne zur Kenntnis nehmen und die dadurch entstehenden Kosten dem Bürger übertragen.

Ich hätte mir von einem wirkungsvollen, sinnvollen Führerscheingesetz erwartet, daß nicht nur eine Unterteilung in mehrere Klassen erfolgt, sondern auch bei bestehenden Klassen Parameter eingerichtet werden, sodaß die Verkehrssicherheit angehoben werden kann.

Es ist zum Beispiel in der vorliegenden Gesetzesnovelle enthalten, daß der Inhaber eines Führerscheins der Klasse C berechtigt ist, ein Fahrzeug der Klasse D im unbesetzten Zustand zu lenken – vorausgesetzt, er besitzt zwei Jahre die Lizenz für die Klasse C. Ich hätte mir erwartet, daß es als Mindesterfordernis heißt: in ununterbrochenem Besitz. Denn aufgrund dieser Novelle wird folgendes passieren: All jene, die Übertretungen nach § 5 der Straßenverkehrsordnung begehen – die sogenannten Alk-Sünder –, werden durchaus berechtigt sein, Busse zu lenken. Ich hätte mir auch erwartet, daß in der KFG Novelle die Klasse D betreffend eine Altersobergrenze eingeführt wird.

Folgender Fall dürfte den steirischen Kolleginnen und Kollegen bekannt sein – aber es wird solche Fälle auch in anderen Bundesländern geben –: Vor einem Jahr hat sich der steirische Landtag damit befaßt – es kommt das nicht nur in der Steiermark vor, sondern scheint österreichweit Schule zu machen –, daß ein Lenker beziehungsweise Inhaber eines Führerscheins der Gruppe D, sprich: Buslenker, der Linienbuslenker ist – diese sind meist bei öffentlichen Unternehmungen beschäftigt; dieser Fall war im steirischen Landtag bekannt –, daß ein Lenker der steirischen Landesbahnen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, täglich mit dem Linienbus zu fahren. Ich bedauere, daß sein gesundheitlicher Zustand derart beeinträchtigt war, daß er nicht mehr dazu in der Lage war, diesen Bus zu lenken. Dieser Lenker mußte daher mit 53 Jahren pensioniert werden.

Es hat sich dann aber folgendes abgespielt: Nach Erhalt des Pensionsbescheides hat der Besagte wieder Busse gelenkt, nicht für öffentliche Institutionen, sondern für private Busunternehmer. Er war dann durchaus in der Lage, Fernreisen von acht, zehn Stunden oder auch länger durchzuführen.

Ich meine daher, daß es durchaus gerechtfertigt wäre, für Lenkerberechtigungen der Klasse D vorzusehen, daß die Kriterien im psychischen und gesundheitlichen Bereich zu erfüllen sind, das heißt, daß die Untersuchungen über den geistigen und gesundheitlichen Zustand des Lenkers erforderlich sind.

Aus arbeitsmarktpolitischer Sicht wäre es aber auch erforderlich gewesen, eine Obergrenze für diese Klasse mit 65 Jahren einzuführen, damit das von mir genannte Beispiel nicht Schule macht.

Meine Damen und Herren! Die 4. KFG-Novelle zielt darauf ab, daß in Hinkunft die Kfz-Zulassungen zum Teil privatisiert werden sollen. Ich bin überzeugt davon, daß die Assekuranzen, die Versicherungen, die sich darum bemühen, in personeller, aber auch in technischer Hinsicht durchaus in der Lage sein werden, diesen Auftrag zu erfüllen.

Problematischer sehe ich die Situation bei der Durchführung dieses Auftrages. Es haben nämlich die über 40 000 Mitarbeiter der österreichischen Versicherungswirtschaft schon zweimal hoheitspolitische Aufgaben übernommen, und man hat sich weder bei ihnen dafür bedankt, noch haben sie den notwendigen Rechtsschutz dafür erhalten, und auch keine finanzielle Abgeltung. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die Kfz-Steuer 2, welche auch über die Versicherungen eingehoben wird, an den Verkauf der Autobahnvignette, die durchaus eine sehr streng zu verrechnende Drucksorte ist, deren Verkauf und Vertrieb Mitarbeiter, Privatangestellte der Versicherungsunternehmen durchzuführen haben, ohne daß sie einen Rechtsschutz dafür haben, ohne daß sie eine finanzielle Abgeltung dafür erhalten. Und genau dieselbe Situation wird im Hinblick auf die Privatisierung der Zulassung entstehen. Daher gilt auch für diesen Bereich: Wenn Privatisierung, dann mit den notwendigen Begleitmaßnahmen!


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