Bundesrat Stenographisches Protokoll 631. Sitzung / Seite 88

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Eine weitere Verbesserung, welche im Laufe der vorgelegten Entwürfe erfolgte, ist ein gewisser Kündigungsschutz für die Revisoren. Ich erlaube mir, auf § 19 zu verweisen, der allerdings immer noch lückenhaft ist, denn besagter Kündigungsschutz für den Revisor ist kein spezifisch revisionsrechtlicher Kündigungsschutz. Es gibt keinen Schutz vor einer Versetzung und auch keine unabhängige Schiedsstelle. Dazu komme ich später nochmals bei der Frage der gemischten Verbände, damit Sie sehen, wie wichtig das eigentlich gewesen wäre.

Meine Damen und Herren! Systemwidrig ist meiner beziehungsweise unserer Meinung nach die zusätzliche Kompetenz der Revisionsverbände bei der Mängelbehebung. § 10 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes hebt unserer Ansicht nach die Unantastbarkeit des Revisors, zumindest teilweise, wieder auf.

Für einen wichtigen und gravierenden Punkt halten wir auch die Frage der sogenannten gemischte Verbände. Allen, die sich in Österreich mit dieser Frage beschäftigen, ist völlig klar, worum es hier geht. Es gibt eine Revision in den Bundesländern, eine Landeszentralbank und eine Landeszentrale, es gibt also einen Landeskaiser in diesen Genossenschaftsverbänden, der gleichzeitig Chef der Zentralkasse und der Genossenschaftsrevision ist. Damit ist er auch Chef des unabhängigen weisungsfreien Revisors, der diesen einstellt, befördert, versetzt oder sonst etwas mit ihm tut.

Das heißt, da ist überhaupt keine Gewaltentrennung gegeben, und es ist für uns völlig unverständlich, daß im Gegensatz zu den ersten Entwürfen, die es gegeben hat, letzten Endes die Frage dieser gemischten Verbände einfach nicht aus dem Gesetz eliminiert werden konnte.

Ich freue mich, und ich stehe nicht an, das auch anzumerken, daß im Ausschuß auf unsere Befragung hin Herr Generalanwalt Dr. Zetter selbst erklärt hat, daß er im Prinzip, von der Rechtstheorie her, eigentlich der Meinung gewesen ist – er hat das auch in mehreren Vorträgen vor einigen Monaten so gesehen –, daß die Frage der gemischten Verbände einfach anders gelöst hätte werden müssen.

Damit Sie das verstehen, und zwar auch dann, wenn Sie sich mit diesem Themenkreis normalerweise nicht beschäftigen, einige Sätze zur Erläuterung.

In einer Landeszentrale, in der es einen gemischten Verband gibt, gibt es für die angeschlossenen Genossenschaften, für die Primärgenossenschaften, eine Reihe von Knebelungsbestimmungen. Ich erwähne hier nur etwa die Bestimmung der Geldausschließlichkeit: Eine Raiffeisenbank darf das Geld ausschließlich bei der Zentralkasse veranlagen. Das steht so in der Satzung. Die Primärbanken müssen die Liquiditätsreserve ausschließlich bei der Zentralbank halten.

Die Verzinsung für das Konto ordinario und für die Liquiditätsreserve wird aber nicht marktkonform festgelegt, sondern diesen Prozentsatz legt der Vorstand der Zentralkasse, der gleichzeitig in den gemischten Verbänden Chef der Revision ist, nachträglich, am Ende des Jahres, in der Dezember-Sitzung, in der Weihnachts-Sitzung fest, ungefähr nach dem Muster, wie es früher bei den Bundesbahnen gewesen ist, so in der Art: Wieviel Verluste haben wir gebaut? Welche Beteiligungen der Landeszentralen sind positiv oder negativ ausgefallen?, und so weiter.

Danach wird die Verzinsung festgelegt, und die Primärbanken müssen das zur Kenntnis nehmen. Es gibt sogar Bundesländer wie etwa Salzburg, in denen zusätzlich zu dieser Liquiditätsreserve noch eine Verbundreserve, ein Verbundkonto, eingeführt werden muß, auf dem Millionenbeträge zu völlig marktunkonformen, also nicht marktkonformen Konditionen veranlagt werden müssen. Damit greift man natürlich auch vom Gesetzgeber her in den Wettbewerb ein, denn letztlich ist eine Primärbank dann nicht mehr in der Lage, im Wettbewerb genauso aktiv und erfolgreich zu sein wie eine Konkurrenzbank.

Herr Bundesminister! Daß es im Genossenschaftswesen sogar Revisionsverbände oder gemischte Verbände gibt, die gleichzeitig das Primärgeschäft betreiben – wie Sie wissen, ist das in einigen Bundesländern der Fall, in denen diese Verbände unter völliger Verletzung des Subsi


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite