Bundesrat Stenographisches Protokoll 633. Sitzung / Seite 75

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12. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 12. Dezember 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (3. ZollR-DG Novelle) (916 und 994/NR sowie 5574 und 5586/BR der Beilagen)

13. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 12. Dezember 1997 betreffend ein Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VII) der Asiatischen Entwicklungsbank (892 und 996/NR sowie 5587/BR der Beilagen)

Präsident Dr. Günther Hummer: Wir gelangen zu den Punkten 8 bis 13 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Schiffahrtsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1997),

ein Bundesgesetz, mit dem das Energieabgabenvergütungsgesetz und das Kommunalsteuergesetz geändert werden,

ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Aktiengesetz 1965 und das Bankwesengesetz geändert werden, und über die Überleitung des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BörsefondsüberleitungsG),

ein Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1996 geändert wird,

ein Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (3. ZollR-DG-Novelle), und

ein Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VII) der Asiatischen Entwicklungsbank.

Die Berichterstattung über die Punkte 8 bis 13 hat Herr Bundesrat Stefan Prähauser übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung.

Berichterstatter Stefan Prähauser: Herr Präsident! Hoher Bundesrat! Ich bringe den Bericht des Finanzausschusses zu den Punkten 8 bis 13.

Zu Punkt 8:

Auf bestimmten abgaberechtlichen Gebieten haben sich im Rechtsvollzug beziehungsweise durch die Judikatur der Höchstgerichte sowie des Europäischen Gerichtshofes Unklarheiten und Ungereimtheiten gezeigt. In einigen Bereichen der Finanzverwaltung besteht Personaldruck.

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates hat folgende Ziele:

Ausräumung der angeführten Unklarheiten und Ungereimtheiten sowie

Steigerung der Effizienz der Finanzverwaltung.

Der Finanzausschuß stellte nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 1997 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.


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