Bundesrat Stenographisches Protokoll 633. Sitzung / Seite 97

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werden. Meine Damen und Herren! All das ist heute nicht mehr der Fall – panta rhei, alles ist in Fluß. Auch bei den Bundesbahnen gibt es heute E-Loks, gibt es nur mehr geschlossene Waggons, gibt es eine EDV-mäßige Streckensteuerung. Das sollten Sie doch einmal berücksichtigen. Verteidigen Sie doch nicht noch Privilegien oder Vorzüge, die heute sachlich gar nicht mehr gerechtfertigt sind. Jeder Bürger, den Sie darauf ansprechen, sieht doch diese Veränderungen, und die Eisenbahner selbst geben sie auch zu. (Bundesrat Meier: Die im Verschub gehören schon dazu!)

Es gibt Ausnahmen, diese Gruppen können Sie ausnehmen: die Nachtarbeiter, die Verschieber, jene, die im Winter draußen im Freien arbeiten müssen. Aber das ist heute nicht mehr die Mehrheit. Sie können heute einen Lokführer auf der E-Lok nicht mehr mit einem auf einer Dampflokomotive vor 50 Jahren vergleichen. (Bundesrat Meier: Aber die Belastung! Fahren Sie einmal mit! – Weiterer Zwischenruf bei der ÖVP.)

Zur Belastung. – Dann frage ich Sie und die Herren Kollegen von der ÖVP-Gewerkschaft genauso, was bei den Autobusfahrern ist? Haben diese keine Belastung? Hat ein Busfahrer, der in der Nacht von Wien nach Spanien fährt und dann am Tag wieder zurück, keine Belastung? Wann darf der Busfahrer ... (Bundesrat Meier: Das darf er ja gar nicht! Da muß ja ein zweiter mitfahren! – Weitere Zwischenrufe bei der ÖVP.) Ja, es gibt diese Bestimmungen. Ich frage Sie nur: Wann geht ein Autobusfahrer in Pension? Wann kann ein Autobuslenker in Pension gehen? – Mit 53 Jahren? Herr Kollege! Sie leben mit diesen Bestimmungen in der Vergangenheit, und ich fordere Sie auf, sich einmal der Realität zu stellen. Ein Autobuslenker kann auch nicht mit 53 Jahren in Pension gehen. Schauen Sie sich die Dinge einmal an, und messen Sie sie an der Realität! Das wollte ich zum Schluß zu den Bundesbahnpensionen noch gesagt haben. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

16.09

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Polleruhs. – Bitte.

16.10

Bundesrat Ing. Peter Polleruhs (ÖVP, Steiermark): Frau Präsidentin! Herr Minister! Um Gottes willen, schon wieder ein neues Gesetz! – Wer von uns hört das nicht immer wieder? Bei jeder Gesetzesänderung stellt man sich daher völlig legitim die Frage: Warum erst jetzt und nicht schon früher, beziehungsweise ob es überhaupt notwendig ist, etwas zu ändern. Ich glaube, wir könnten hier sicherlich stundenlang darüber diskutieren und das berühmte Haar in der Suppe suchen, wie es Kollege Königshofer als Vorredner in einigen Bereichen zu finden versucht hat. Damit nicht auch noch das Haar im Lebkuchen in Anbetracht der bevorstehenden Weihnachtszeit gesucht wird, aber vor allem auch in Anbetracht meiner, wie Sie hören, etwas ramponierten Stimme möchte ich mit Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, nicht darüber diskutieren. Außerdem haben wir heute auch keine Fragestunde; diese steht morgen auf der Tagesordnung.

Es war wie bei vielen anderen Gesetzen, die wir heute und morgen zu behandeln haben, vor allem durch den Beitritt zur Europäischen Union notwendig, in diesem Bereich Änderungen durchzuführen und ein Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz zu beschließen. Die bisherigen Reformvorschriften für die Eisenbahnen in der EU konzentrieren sich zum einen auf eine Neuordnung der bisherigen Eisenbahnunternehmen samt Abgrenzungen gegenüber staatlichen Aufgaben. Erste Neuordnungsgrundsätze wurden schon wesentlich früher erstellt und haben eigentlich schon mit dem Bundesbahngesetz 1992 und den damit zusammenhängenden Reformschritten ihre Umsetzung gefunden.

Zum anderen ist aber, was den Zugang und seine Voraussetzungen anlangt, eine Ausformung der Regelungen in der EU erst in den beiden aktuellen Richtlinien passiert, und es hat in diesem Bereich, weil wir eben auch ein Mitgliedstaat sind, bis Ende 1997 einiges zu geschehen. Im Hinblick auf die bevorstehenden Strukturen des Eisenbahngesetzes, welches selbst keine Detailregelungen enthält, sind für die Teilumsetzungen der Richtlinien Verordnungsermächtigungen vorgesehen.


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