Bundesrat Stenographisches Protokoll 641. Sitzung / Seite 112

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Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 2. Juni 1998 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Des weiteren bringe ich den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Beschluß des Nationalrates vom 13. Mai 1998 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den frühzeitigen Austausch von Informationen bei radiologischen Gefahren und über Fragen gemeinsamen Interesses aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes.

Als oberster Grundsatz der Außenpolitik Österreichs im Bereich der Kernenergie gilt, daß die österreichische Bevölkerung vorsorglich vor allen schädlichen Einwirkungen aus dem Ausland zu schützen ist.

Auf internationaler Ebene ermöglichen die Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, dem Österreich angehört, den Mitgliedstaaten, bei einem nuklearen Unfall in einem anderen Staat möglichst frühzeitig Schutzmaßnahmen einzuleiten. Die Benachrichtigungspflicht im Rahmen des Übereinkommens ist allerdings – wie der Titel besagt – auf Unfälle beschränkt; zudem ist der Benachrichtigungsweg über die IAEO relativ umständlich und unter Umständen zu langwierig. Österreich ist daher bemüht, in Ergänzung und Erweiterung dieses internationalen Übereinkommens, Informationsabkommen im Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes vorrangig mit den Nachbarstaaten abzuschließen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 2. Juni 1998 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für die Berichte.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Farthofer. – Bitte.

16.21

Bundesrat Erich Farthofer (SPÖ, Niederösterreich): Sehr verehrte Frau Präsidentin! Herr Vizekanzler! Meine Damen und Herren! Vom Berichterstatter wurden die Inhalte des Vertragswerkes schon sehr ausführlich kundgetan, das erspart mir einiges. Ich möchte nur in Erinnerung rufen, daß es Verträge dieser Art bereits mit den Nachbarstaaten Deutschland, der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und der Slowakischen Republik gibt.

In diesem Zusammenhang ist uns allen bewußt, daß es zurzeit mit unserem slowakischen Nachbarn eine sehr emotionelle Diskussion gibt. Wir alle wissen, es geht um die Inbetrieb


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