Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 54

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kann nicht so sein, daß dann, wenn hier ein anderer Standpunkt vertreten wird, behauptet wird, der Bundesrat nehme nicht die Interessen der Länder wahr.

Ich sage Ihnen dazu: Es hat in der letzten Sitzung der Landesregierung eine Diskussion darüber gegeben, ob die Bundesräte diesem Gesetz aus oberösterreichischer Sicht zustimmen können. Dort wurde mehrheitlich beschlossen, daß es auch mit den Interessen des Landes durchaus vereinbar ist, wenn wir diesem Gesetz hier zustimmen. Wir werden das auch tun. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)

11.32

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Herr Bundesrat Tremmel hat sich zu Wort gemeldet. – Bitte.

11.32

Bundesrat Dr. Paul Tremmel (Freiheitliche, Steiermark): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Es ist eine neue Vorgangsweise, daß hier durch Abstimmungsvorgänge die Geschäftsordnung geändert wird. Das ist an und für sich nicht zulässig. Es geht hier um einen imperativen Auftrag der Geschäftsordnung und deswegen um eine für uns verbindliche Richtlinie, die nicht abgeändert werden kann.

Ich bringe diese verbindliche Richtlinie, wie sie im § 54 Abs. 4 der Geschäftsordnung niedergelegt ist, zur Kenntnis: "Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Bundesräten kann der Bundesrat nach Schluß der Debatte eine geheime Abstimmung beschließen." – Entschuldigen Sie, aber ich wollte auf die mündliche Abstimmung zu sprechen kommen. (Bundesrat Kone#ny: Was für eine mündliche Abstimmung? Ein Schreiben?) Ebenso ist die namentliche Abstimmung dann vorzunehmen, wenn dafür die entsprechenden formalen Voraussetzungen gegeben sind. Das ist aus diesem Paragraphen ebenso ersichtlich. (Bundesrat Kone#ny: Was zitieren Sie, bitte?)

Ich komme jetzt zu Punkt 5 der Erläuterungen zu diesem Paragraphen. Demnach ist eine namentliche Abstimmung aufgrund einer Verfügung des Präsidenten von vornherein oder zur Klarstellung eines Abstimmungsergebnisses durchzuführen. Letzteres bedeutet, daß der Präsident zunächst die Frage der Abstimmung im Sinne des Abs. 1 stellt, von der Verkündung eines Abstimmungsergebnisses aber Abstand nimmt, da nicht eindeutig ist, ob der Antrag, über den abgestimmt worden ist, eine Mehrheit gefunden hat. Zur Klarstellung des Mehrheitswillens ordnet er sodann die Durchführung einer namentlichen Abstimmung an. – Soweit Punkt 5 der Erläuterungen zum § 54 der Geschäftsordnung; das zum einen. (Bundesrat Kone#ny: Mit wem sprechen Sie?)

Zum anderen hat Klubobmann Bieringer vorgebracht, es bestehe kein materieller Zusammenhang dieses Antrags mit den Tagesordnungspunkten. Dazu darf ich sagen, daß der Entschließungsantrag und die Begründung selbstverständlich in einem zu sehen sind. Auch im Entschließungsantrag selbst ist von der Reformierung der österreichischen Elektrizitätswirtschaft über die Umsetzung ergänzender Poolmodelle et cetera die Rede. Ergo dessen ist da der materielle Zusammenhang gegeben.

Noch einmal zurück zu erstens, bitte: Es kann grundsätzlich nicht so sein, daß hier, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, ein Entschließungsantrag nicht zur Debatte und nicht zur Abstimmung zugelassen wird. Das kann nicht so sein! Die Geschäftsordnung sieht in diesem Fall eindeutig einen imperativen Auftrag vor. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

11.35

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich darf zur Erläuterung kurz sagen, daß der Antrag auf namentliche Abstimmung selbstverständlich berücksichtigt wird. Er ist entsprechend unterstützt, daher wird die namentliche Abstimmung stattfinden. – Das zum einen. (Bundesrat Dr. Tremmel: Danke! – Bundesrat Kone#ny: Nicht "danke"! Passen Sie auf!)

Zum zweiten: Für die Debatte, die hier jetzt ins Laufen kommt, ist als nächster Herr Vizepräsident Weiss zu Wort gemeldet.


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