Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 226

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Reform der Hochschulen künstlerischer Richtung, sie werden damit zu Universitäten. Im Koalitionsübereinkommen vom 11. März 1996 wurde unter anderem für den Wissenschaftsbereich vereinbart, daß das Kunsthochschulrecht an das neue Universitätsrecht anzupassen ist.

Somit werden jetzt zwei verschiedene Studienrechtssysteme in eine Materie zusammengeführt und das Organisationsrecht nach den Prinzipien der Autonomie und Deregulierung angepaßt. Dies ist ein logischer Schritt, weil sich schon bisher die Kunsthochschul-Studiengesetze am Studienrecht der Universitäten orientiert haben. Das gilt auch für die Organisationsstruktur der Kunsthochschulen. Es erfolgt also eine Angleichung an das UOG, mit einer weiteren Dezentralisierung und einer Stärkung der Autonomie.

Es geht also bei dieser Reform zum einen um die Gleichwertigkeit von Wissenschaft und Kunst und zum anderen um die Sicherung einer hohen Qualität der künstlerischen und musikalischen Ausbildung sowie um die Eröffnung neuer Perspektiven für die künftigen Absolventen. Insbesondere werden für die Universitäten mehr Freiräume durch eine stärkere Autonomie geschaffen.

Was wird mit den beiden Gesetzen konkret erreicht? – Erstens: Die bisherigen Hochschulen für Kunst werden Kunst- und Musikuniversitäten und damit den wissenschaftlichen Universitäten gleichgestellt. Weiters kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung, und es werden zahlreiche Verwaltungsvereinfachungen durch diese Novelle bewirkt, allein schon deshalb, um nur ein Beispiel zu nennen, weil es bisher an den Kunsthochschulen zwei Studiengesetze gegeben hat, nämlich für Lehramtsstudien und Architektur einerseits und für die künstlerischen Studienrichtungen andererseits.

Es bringt die Novelle eine effizientere Organisationsstruktur und wie bei den Universitäten mehr Autonomie, damit auch mehr personelle Verantwortung, Autonomie bei Berufungen, bei Studienplänen oder bei der Einrichtung von Instituten, bei Geldmittelzuweisungen, bei den Zuweisungen für Planstellen, um nur einige Beispiele zu nennen.

Es wird die Autonomie der Studienkommissionen gestärkt, es werden Studienrichtungen zum Teil zusammengefaßt. Es kommt zu einer Straffung der Studienpläne und zu einer Verkürzung der gesetzlichen Studiendauer. – All das sind Maßnahmen, die auf mehr Effizienz in diesem Bereich abzielen und die letztlich dann auch den Absolventen zugute kommen werden.

Es wird die Teilrechtsfähigkeit der künstlerischen Institute genau so eingerichtet wie an den wissenschaftlichen Universitäten. Es wird im Gesetz Tirol als ein weiterer Standort für eine Universität der Künste vorgesehen. Es wird sichergestellt, daß auch die positiven dienstrechtlichen Konsequenzen aus dem Übergang vom Hochschullehrer- zum Universitätslehrerstatus rasch umgesetzt werden. Und es kommt zu einer Reduktion der postgradualen Lehrgänge und zu einer Reduktion der Semesterwochenstunden.

Ein Wort noch zu der von meiner Vorrednerin angesprochenen Frage der Möglichkeit, Fakultäten an künstlerischen Universitäten einzurichten. Sie, Frau Bundesrätin Mühlwerth, haben in einem anderen Zusammenhang in Ihrer Rede gesagt: "...wenn man dem Glauben schenken darf, was kolportiert wird." Das Argument, das Sie verwenden, kolportieren Sie auch, nämlich daß es hier um die Verfolgung von Einzelinteressen gegangen ist. Ich frage Sie: Was spricht denn dagegen, daß auch für diese Universitäten Fakultäten vorgesehen werden können? (Bundesrätin Mühlwerth: Das sehen aber die von der Musikhochschule zum Beispiel nicht so! Das sehen Sie und Herr Professor Bräunlich so!) Es gibt an den wissenschaftlichen Universitäten auch Fakultäten. Wir reden hier von einer Gleichstellung und von einer Angleichung, und daher halte ich es für richtig, daß auch diese Möglichkeit im Gesetz eingeräumt wird.

Es gibt nicht nur kleine Kunsthochschulen, es gibt auch große, etwa in Wien und in Salzburg. (Bundesrätin Mühlwerth: Dann hätten die das verlangt! Die wollten das aber gar nicht!) Ich glaube nicht, daß etwas dagegen spricht, wenn es aufgrund des lokalen Bedarfes, wenn es aus der Sicht der Universität sinnvoll erscheint, im Hinblick auf die Ausbildung und die Weiterentwicklung der Kunst Fakultäten zu errichten, daß diese Möglichkeit auch gegeben ist. Ich halte das für eine flexible Regelung, und ich glaube, daß das besser ist, als wenn man den Universitäten diese Möglichkeit einfach im Gesetz nimmt. Es ist ohnehin so, daß dann, wenn man zu


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite