Bundesrat Stenographisches Protokoll 649. Sitzung / Seite 98

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diese Rechte ist somit nicht möglich. Die Stadt Wien hat mich weiters darüber informiert, daß die Befürchtung des Zugriffs ausländischer Unternehmen auf diese Rechte auch deshalb jeder Grundlage entbehrt, weil es sogar für die Stadt Wien selbst sehr schwer wäre, zusätzliche Nutzungsrechte in diesem Gebiet zu bekommen, und die jetzige Aufbringung von Wasser ausschließlich für die Versorgung der Bundeshauptstadt mit einwandfreiem Trinkwasser benötigt wird. Darüber hinaus ist gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtes jede Änderung des Benutzungszweckes bewilligungspflichtig. In diesem Zusammenhang machen die Bestimmungen des Wasserrechtes in der geltenden Form – so auch die Stadt Wien – eine ausländische Nutzung von heimischen Wasserquellen nahezu unmöglich.

Zu den Fragen 1 bis 3 möchte ich weiters gerne bekanntgeben, daß ich auch mit der Stadt Graz Kontakt aufgenommen habe. Vorab hatte ich keine Informationen über die Sachlage. Die Grazer SPÖ-Gemeinderatsfraktion ist erstens vehement gegen eine Beteiligung und einen Verkauf sowie zweitens vehement für die heimische Trinkwasserversorgung, und sie wird dazu auch einen Sondergemeinderat abhalten.

Zur Frage 4:

Die Beurteilung von Ausgliederungsvorhaben anderer Gebietskörperschaften ist nicht ein Gegenstand der Bundesvollziehung, dessen Besorgung mir gesetzlich zugewiesen ist. Deswegen verweise ich auch bei Frage 4 auf meine Beantwortung zu den Fragen 1 bis 3.

Zur Frage 5:

Die Trinkwasserbereitstellung ist keine Angelegenheit meines gesetzlichen Zuständigkeitsbereiches. Mein gesetzlicher Aufgabenbereich umfaßt die Kontrolle der lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Trinkwasser, das im Sinne des Lebensmittelgesetzes in Verkehr gebracht, das heißt, an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird. Das in Verkehr gebrachte Trinkwasser hat den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu entsprechen.

Hinsichtlich der Gewinnung von und der Versorgung mit Trinkwasser ist verständlicher- und klarerweise dem nicht aufbereiteten Trinkwasser der Vorzug zu geben. Im österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, Kapitel B 1 "Trinkwasser", wird festgehalten, daß für den menschlichen Genuß grundsätzlich nativ hygienisch einwandfreies Wasser einem aufbereiteten Wasser vorzuziehen ist, auch wenn die Erschließungs- und Transportkosten höher sind.

Zur 6. Frage:

Auch aufbereitetes Trinkwasser hat den lebensmittelrechtlichen Qualitätsanforderungen zu entsprechen. Hinsichtlich der Kostenallokation kann ich keine Aussage treffen, da diese – wenn überhaupt – eine unternehmerische Entscheidung der Trinkwasserversorgungsunternehmen sein wird.

Zur 7. Frage:

Diese muß ich auf einfache Weise beantworten: Nein, das habe ich im Rahmen des EU-Beitrittes nicht getan. Ich war zu dieser Zeit auch nicht in der Funktion einer Bundesministerin.

Zu den Fragen 8 und 9:

Diese Fragen berühren ebenfalls nicht meinen Zuständigkeitsbereich. Mir ist bekannt, daß in Österreich abgefülltes Mineralwasser exportiert wird – Mineralwasser, nicht jedoch Trinkwasser.

Zur 10. Frage:

Unter den gegebenen Umständen halte ich die Aufrechterhaltung des Einstimmigkeitsprinzips für wesentlich und zweckmäßig. Auch der Vertrag von Amsterdam hält am Einstimmigkeits


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