Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 69

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Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 13. April 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Letztlich erstatte ich den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend eine Vereinbarung über die Interpretation bestimmter Artikel des zwischen der Republik Österreich und der Republik Paraguay am 13. August 1993 unterzeichneten Abkommens über die Förderung und den Schutz von Investitionen.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Paraguay über die Förderung und den Schutz von Investitionen wurde vom Nationalrat am 3. März 1994 genehmigt. Der Bundesrat hat am 10. März 1994 beschlossen, gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben. Der Bundespräsident hat das Abkommen am 18. März 1994 ratifiziert. Das Parlament Paraguays hat das Abkommen bis jetzt nicht genehmigt, da auf seiten Paraguays Unklarheiten betreffend einige Bestimmungen des Abkommens bestehen. Diese Bestimmungen werden in einem Briefwechsel interpretiert. Ohne diese Interpretation wird das Abkommen in Paraguay nicht ratifiziert.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd beziehungsweise gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 13. April 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Ich danke dem Herrn Berichterstatter.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Mag. John Gudenus. Ich erteile es ihm.

13.00

Bundesrat Mag. John Gudenus (Freiheitliche, Wien): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Frau Bundesministerin! Kollegen und Kolleginnen! Die Erhöhung für die Afrikanische Entwicklungsbank lehnen wir – das möchte ich vorweg gleich sagen – ab, unter anderem deshalb, weil für die Republik Österreich damit Kosten verbunden sind, denn es sind 33,1 Millionen Schilling einzuzahlen. Möglicherweise ist ein Haftungskapital in der Höhe von 590 Millionen Schilling zur Not abrufbar.

Wir wissen, daß die Entwicklung in Afrika in weiten Bereichen in den letzten Jahren rückläufig ist, obwohl sich die europäischen Staaten im besonderen Maße für die Entwicklung dieser Länder verwenden, sei es nun im Rahmen der EU, der Europäischen Union, sei es als Einzelstaat, in diesem Fall Österreich. Wir wissen weiters, daß jene Geldsumme, die die Republik Österreich für wohlmeinende und humanitäre Absichten jährlich bereitstellt, natürlich nicht im unbegrenzten Maße vermehrbar ist. Angesichts der Hilfe, die jetzt im südlichen Teil Europas, Balkan genannt, notwendig ist und noch notwendig sein wird, meine ich, daß österreichische Geldmittel als Hilfe dort angebracht sind, wo wir uns am ehesten betroffen fühlen, und zwar auch deshalb, weil dort Flüchtlingsbewegungen in Gang gesetzt werden, die bei einem Mangel beziehungsweise bei einem Ausbleiben der Hilfe vor Ort nicht in den Griff zu bekommen sein werden.

Natürlich nehmen wir zur Kenntnis, daß in Westafrika und insbesondere in Nigeria österreichische Unternehmen durchaus erfolgreich agieren können. Es gilt auch als sicher, daß – so


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