werken einzutreten. Dies betrifft natürlich in vorderster Linie Atomkraftwerke, die durch ihre Nähe und/oder Ausrüstungsstandards Gefahren für die Menschen in ihrem Umkreis und natürlich auch für Österreich bedeuten. Ich sage in Klammer dazu Bohunice, Temelin und andere, gleich darauf hinweisend, daß diese Aufzählung nicht ausreichend ist.
Wir alle wissen, welche Kraftwerke in Tschechien und in der Slowakei in erster Linie gemeint sind. Ich möchte hier, die westlichen Bundesländer betreffend, nicht auf Atomkraftwerke in westlichen Nachbarstaaten verweisen, aber doch aus der Sicht der südlichen und südöstlichen Bundesländer, also Kärntens und der Steiermark, als Mitglied eines dieser Länder hier im Bundesrat auf die Kernkraftwerke im südlichen Bereich, vor allem auf das Kernkraftwerk Krško in Slowenien, hinweisen. Die Bundesregierung möge in ihre Gegenstrategien genauso wie die östlichen Kernkraftwerke auch Krško aufnehmen und bei Slowenien in bezug auf die kommende EU-Erweiterung die gleichen Vorbehalte in die Verhandlungen einbringen.
Ich danke für die Initiativen, die auch von den Bundesländern ausgegangen sind, möchte aber doch erwähnen, daß Frau Bundesministerin Barbara Prammer die Bundesregierung dort vertreten und den beiden Landeshauptleuten konkrete Zusagen gemacht hat, daß auch auf das slowenische Problem, die friedliche Nutzung der Kernkraft betreffend, nicht vergessen wird. Ich glaube, es ist schon wichtig, daß wir das auch in der Bundespolitik verankern.
Nun zum zweiten, zur kriegerischen Verwendung von Atomwaffen. Wenn schon die friedliche Nutzung solch große Gefahren bringt, wie wir das auf Three Mile Island oder natürlich in Tschernobyl oder bei weniger umfangreichen Unfällen gesehen haben, erübrigt es sich, über die Gefahren der militärischen Anwendung von Atombomben überhaupt zu reden, denn dort ist es das Ziel, atomare Strahlung freizusetzen. Das ist bei der friedlichen Verwendung beileibe nicht das Ziel.
Es muß also jede Bestrebung zur atomaren Abrüstung weiterhin unterstützt werden. Wenn auch durch Abkommen teilweise bereits internationale Erfolge erreicht wurden – ich denke an die SALT-Abkommen und ähnliche –, so ist noch genügend atomares Vernichtungspotential vorhanden, denn letztlich ist es noch immer beunruhigend, daß statt einer vielfachen Vernichtung des Lebens auf unserer Erde sozusagen nur mehr eine mehrfache Vernichtung möglich ist. Es besteht wohl auch der Verdacht, daß bei Atomwaffenvernichtungsaktionen eher ältere Systeme und Modelle reduziert werden, während die totale Vernichtungskapazität vielleicht sogar gleich hoch bleibt. Zudem sind nicht alle Staaten, die Atomwaffen besitzen, dem Atomkontrollübereinkommen beigetreten. Ich erinnere an Indien, Pakistan, deren Konflikte gerade in letzter Zeit wieder aktuell waren.
Ausgehend vom Bestehen des österreichischen Atomsperrgesetzes ist ein Staat wie Österreich glaubwürdig und prädestiniert, ein Verfassungsgesetz zum Verbot jeglicher atomarer Nutzung von Waffen auf seinem Staatsgebiet zu beschließen. Der Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen aus 1970 verbietet Österreich schon seit damals die Herstellung, den Besitz und die Weiterverbreitung. Dieses heute zu beschließende Verfassungsgesetz geht aber noch darüber hinaus und besagt, daß Österreich alle hierzu notwendigen Maßnahmen auf seinem Hoheitsgebiet trifft und atomare Waffen und jedes sie begünstigende Umfeld ausschließt.
Im § 1 heißt es – ich zitiere –: "In Österreich dürfen Atomwaffen nicht hergestellt, gelagert, transportiert, getestet oder verwendet werden. Einrichtungen für die Stationierungen von Atomwaffen dürfen nicht geschaffen werden."
Im § 3 heißt es, daß die Beförderung von spaltbarem Material auch für Zwecke der Energiegewinnung und der Entsorgung untersagt wird. Ich hoffe sehr – darauf möchte ich besonders betont verweisen –, daß durch die Formulierung – ich zitiere –: "sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen" –
Zitatende – keine Durchlöcherung jenes Inhaltes möglich ist, den wir heute verfassungsmäßig beschließen wollen.Inwieweit im Ernstfall § 4 durchsetzbar ist, der Schadenersatz für Schäden nach nuklearen Unfällen vorsieht, auch wenn dieser von ausländischen Schädigern verursacht wurde, bleibt natür
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