Bundesrat Stenographisches Protokoll 657. Sitzung / Seite 117

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Beim vorliegenden Datenschutzgesetz ist das Motiv wohl ein Anlaß. Daher könnte man in diesem Fall auch von einer Anlaßgesetzgebung sprechen, meine Damen und Herren! Es ist deshalb eine Anlaßgesetzgebung, weil entweder Europa oder in diesem Fall Brüssel immer wieder sagt, was der österreichische Gesetzgeber zu tun hat, oder weil, wie leider in vielen anderen Fällen – ich nenne dazu das Kraftfahrzeuggesetz, das Mineralrohstoffgesetz und andere Bereiche –, ein tragisches Ereignis vorausgehen mußte.

Meine Damen und Herren! Der Hinweis, daß Anwendungserfahrungen mit das Motiv waren und miteingearbeitet worden sind, stellt für mich wohl nur ein Feigenblatt für eine sogenannte Satellitengesetzgebung dar, die von Brüssel aus gesteuert wird. Meine Damen und Herren von den Regierungsparteien! Gestehen Sie ein, daß Ihnen Brüssel immer wieder sagt, was Sie tun dürfen, und vor allem, was Sie tun müssen!

Meine Damen und Herren! Es muß nicht alles falsch sein, was aus Brüssel kommt. Die Bestätigung allein, daß wir im Bereich des Datenschutzes etwas tun müssen und daß der Gesetzgeber über die Union dazu aufgefordert wird, veranlaßt mich persönlich, zuzustimmen. Ich freue mich, daß das österreichische Parlament und in diesem Fall die Regierungsparteien aufgefordert werden, endlich einmal etwas im Bereich des Datenschutzes zu tun.

Meine Damen und Herren! Wir Freiheitlichen hätten aber gerne schon früher, bevor diese Aufforderung aus Brüssel gekommen ist, dem Datenschutz zugestimmt, denn wir empfinden diesen als Notwendigkeit und halten diesen für eine Verpflichtung dem Nationalstaat und unseren Bürgern gegenüber.

Meine Damen und Herren! Nun ein paar Bemerkungen ... (Bundesrätin Mag. Trunk: ... so wie die Fraueninteressen zum Scheck!) Frau Kollegin Trunk! Nun ein paar Bemerkungen zum Versicherungsvertragsgesetz. Da kommen wir genau zu dem Bereich, den Sie im Zwischenruf anzusprechen versuchen. (Bundesrat Konecny: War da nicht irgend etwas in Salzburg mit dem Datenschutz? – Weitere Zwischenrufe.)

Beim Versicherungsvertragsgesetz geben Sie von den Regierungsparteien wiederum vor, daß diese Änderung aus datenschutzrechtlichen Gründen notwendig ist. Meine Damen und Herren! Ich sage Ihnen, das ist ein übler Täuschungsversuch – nämlich den Betroffenen quasi Sicherheit im Bereich des Datenschutzes zu geben! Tatsache ist, daß der Versicherer lediglich zur Risikobeurteilung, und in diesem Bereich nur beschränkt, personenbezogene Daten braucht. Das ist in Ordnung, meine Damen und Herren! Dazu ist auch die Zustimmung des Betroffenen erforderlich, und das ist ebenfalls in Ordnung.

Aber wenn Sie diese Vorlage lesen, meine Damen und Herren, dann sehen Sie, daß § 11a Abs. 2 normiert, daß die Daten, die Sie jetzt den privaten Versicherungen freigeben, zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge erforderlich sind. Meine Damen und Herren! Was soll diese Bestimmung?

Die Praxis und die Realität innerhalb der Versicherungswirtschaft schauen doch anders aus. Das heißt aber, daß Sie gerade bei Ihren Versprechungen – Frau Kollegin Trunk, damit komme ich auf Sie zurück – wieder etwas vorgeben, was in der Praxis nicht eingelöst werden kann, und das betrifft die Personenversicherung.

Es gibt drei Bereiche oder drei Gruppen, nämlich die Unfall-, die Kranken- und die Lebensversicherung, die beschränkt personenbezogene Daten brauchen. Aber für die Beantragung bei Assekuranzen und Versicherungen in Österreich gibt es an den Versicherungsnehmer selbstverständlich die Frage: Leidet oder litt ein Verwandter an ...? Dann werden viele Krankheiten aufgeführt, und zwar nicht nur Erbkrankheiten.

Meine Damen und Herren! 98 Prozent aller Versicherungsnehmer verneinen. Sie verneinen zu Recht, weil sie es nicht wissen können. Gerade mit § 11a Abs. 2 geben Sie diese Versicherungsnehmer einer Willkür preis, denn viele Assekuranzen werden daraus folgendes ableiten: Somit liegt bei der Beantragung eines Risikos eine Obliegenheitsverletzung vor, und aufgrund


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite