Bundesrat Stenographisches Protokoll 691. Sitzung / Seite 22

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So wird insbesondere die gesetzliche Pflicht des insolventen Schuldners gemäß § 69 Abs. 2 Konkursordnung, die Eröffnung des Konkurses im Falle der Insolvenz ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit zu beantragen, für Katastrophenopfer aufgelockert. Die starre 60-Tages-Frist würde zum Konkursantrag auch dann verpflichten, wenn der Schuldner in absehbarer Zeit Entschädigungsleistungen der öffentlichen Hand, von Versicherungsunternehmen oder von anderen Stellen zu erwarten hat, die es ihm erlauben würden, seinen Zahlungspflichten nachzukommen und damit auch wieder solvent zu sein.

Die Verlängerung dieser Frist zur Antragstellung, deren Versäumnis sogar strafgesetzlich sanktioniert ist, auf das Doppelte – also auf 120 Tage – nützt somit dem betroffenen Unternehmen und erspart auch überflüssige – also entbehrliche – Konkursverfahren.

Was eine entsprechende Naturkatastrophe ist, um diese verlängerte Frist auszulösen, wird im Sinne der Vorbildregelung des § 1 des Bundesgesetzes über die Aufschiebung von Exekutionen bei Naturkatastrophen umschrieben.

Die Katastrophe muss die Insolvenz des Schuldners ausgelöst haben. Hiebei genügt freilich auch eine mittelbare Verursachung, zum Beispiel die Uneinbringlichkeit von Forderungen von anderen Unternehmen oder Privatschuldnern, die selbst wieder unmittelbare Opfer der Katastrophe sind.

Im Bereich der gesetzlichen Gerichtsgebühren wird geschädigten Personen für die Eintragung von Pfandrechten im Grundbuch zur Besicherung solcher Darlehen, die ausschließlich zur Behebung eines Hochwasserschadens aufgenommen worden sind, Gebührenbefreiung zugesichert.

Zur Bescheinigung von Schadensursache und -höhe eignet sich neben der Bestätigung der zur Schadensfeststellung eingerichteten Kommission oder – mangels einer solchen – der Bestätigung der zuständigen Gemeinde auch ein von einem Versicherungsunternehmen erstelltes oder in Auftrag gegebenes Gutachten zur Schadenserhebung.

Zuletzt sei noch eine Einführung im Wasserrechtsgesetz 1959 erwähnt. Dieses sieht seit jeher die Sorgfaltspflicht des Grundeigentümers zur Vermeidung und Beseitigung der von seinen Anlagen oder seinen Maßnahmen ausgehenden Gewässerverunreinigungen vor.

Im Zuge der Überschwemmungen sind solche Verunreinigungen vielfach passiert, auch durch überflutete PKWs, Öltanks und so weiter. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde unmittelbare Anordnungen zu treffen. Die für die Beseitigung erforderlichen finanziellen Mittel sind zwar zunächst von der öffentlichen Hand vorzustrecken, in der Folge aber vom Verpflichteten unabhängig von seinem Verschulden im Regressweg zurückzufordern.

Nach dem jetzt in diese entsprechende Bestimmung eingefügten neuen Abs. 3a des § 31 gelten diese behördlichen Maßnahmen an Anordnungen bei außergewöhnlichen Katastrophenereignissen als solche nach den einschlägigen – gemeint ist landes gesetzlichen – Katastrophenschutzbestimmungen.

Damit soll die Gleichbehandlung der von den Anordnungen Betroffenen – also nicht einmal Regresspflicht und ein anderes Mal nicht – garantiert werden. Alle wasserrechtlichen Anordnungen im Sinne dieser Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes sollen mit anderen Worten als solche nach den maßgeblichen landesgesetzlichen Bestimmungen gelten, die keine Regresspflicht , also keine Rückforderung, vorsehen.

Nach meiner Einschätzung ist mit diesen gesetzlichen Begleitmaßnahmen den Opfern der Hochwasserkatastrophe geholfen worden und zugleich ein letztes politisches Zeichen der scheidenden Bundesregierung im Sinne der von ihr stets angestrebten, wenn auch vielleicht nicht immer erreichten, sozialen Treffsicherheit gesetzt worden. Persönlich bekenne ich mich auch unabhängig von der Hochwasserkatastrophe voll zum Einsetzen einer Steuerreform,


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