besondere in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Grundrechtecharta widerspiegeln. Mit ihnen sind nämlich bestimmte Artikel der so genannten Beneš-Dekrete absolut unvereinbar. Gleiches trifft auf das Gesetz über die Straffreistellung für Verbrechen im Zusammenhang mit der Vertreibung der so genannten Sudetendeutschen, also Altösterreicher, zu.
Wir haben die legislative Eliminierung dieses Unrechts und seine ideelle oder gar reale Wiedergutmachung dennoch nicht mit dem Beitritt junktimiert!
Wiewohl Vertriebenensprecher meiner Fraktion, habe ich es auch anlässlich unserer Besuche der Tschechischen Republik im Rahmen parlamentarischer Delegationen vermieden, insbesondere vor dem Volksreferendum über den EU-Beitritt in der Tschechischen Republik, mit Forderungen aufzutreten, die nur zu einer Verhärtung des Verhandlungspartners statt zu einer Aussöhnung hätten führen können.
Im vertraulichen Gespräch haben wir aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass sich Österreich angemessene Schritte Tschechiens zur Aufarbeitung des historischen Unrechts erwartet. Die danach abgegebenen Erklärungen von Staatspräsident Klaus und Ministerpräsident Špidla waren zweifellos erste Schritte in die unseres Erachtens richtige Richtung; weitere müssten allerdings noch folgen.
Und es ist leider nicht gerade als vertrauensbildende Maßnahme zu werten, wenn kurz nach der anerkannten Göttweiger Erklärung Špidlas der Außenminister Svoboda diese wieder insofern relativiert, als er lediglich die mit der Vertreibung verbundenen gewalttätigen Begleiterscheinungen für inakzeptabel erachtet, nicht aber den verniedlichend als „Bevölkerungstransfer“ bezeichneten Vorgang als solchen. Selbst Špidla hatte mit seiner anerkennenswerten zeitgeschichtlichen Selbstkritik allein die moralische Dimension der Vertreibung angesprochen, jede rechtliche Konsequenz daraus aber ausgeschlossen.
Meines Erachtens geht es aber nicht an, die einschlägigen Bestimmungen der Beneš-Dekrete als obsolet, als totes Recht zu bezeichnen, sie aber in aktuellen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten in Rückstellungsverfahren nach wie vor als geltendes Recht zugrunde zu legen.
Wir werden daher auch gegenüber der Tschechischen Republik als künftigem Mitglied der Europäischen Union einmahnen, all das aus seiner Rechtsordnung zu eliminieren, was die Grundlage für jene menschenrechtswidrigen Vorgänge und Maßnahmen gebildet hat, die bereits vor Jahren der renommierte – allzu früh verstorbene – Völkerrechtsgelehrte Professor Ermacora in einem Rechtsgutachten als Genozid qualifiziert hat.
Andere ost- und südosteuropäische Staaten sind hierbei mit gutem Beispiel vorangegangen. Das gilt vornehmlich für Ungarn, aber auch Kroatien und – ich stehe nicht an, das zu betonen – Serbien und Montenegro. Auch die Slowenische Republik hat das mit den so genannten AVNOJ-Bestimmungen geschaffene Unrecht in bestimmtem Ausmaß beseitigt und sogar die Möglichkeit von Rückstellungen konfiszierten Eigentums Volksdeutscher eröffnet.
Deshalb verleihe ich meiner Hoffnung Ausdruck, dass der auch von meiner Fraktion gut geheißene Beitritt der neuen Mitglieder einschließlich der Tschechischen und der Slowakischen Republik dazu führen wird, dass diese sich alle in die europäische Wertegemeinschaft einfügen, ihre Rechtsordnung von den erwähnten historischen Altlasten befreien und die sich daraus ergebenden nachwirkenden Diskriminierungen in menschenrechtskonformer Weise ausgleichen werden. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Bundesräten der ÖVP.)
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