6. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 29. Jänner 2004
betreffend ein Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während
des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen
(Heimaufenthaltsgesetz – HeimAufG) (353 d.B. und 378 d.B. sowie
6966/BR d.B.)
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Wir gelangen nun zu den Punkten 5 und 6 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.
Berichterstatterin ist Frau Bundesrätin Schlaffer. Ich bitte um ihre Berichte.
Berichterstatterin Anna Schlaffer: Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich erstatte den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Jänner 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem im Konsumentenschutzgesetz Bestimmungen über den Heimvertrag eingeführt werden.
Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor. Ich komme daher sogleich zum Antrag.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Feber 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Des Weiteren erstatte ich den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Jänner 2004 betreffend ein Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
Auch dieser Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor und macht daher eine Verlesung nicht notwendig.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Feber 2004 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Ich danke für die Berichte.
Wir gehen nunmehr in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.
Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Giesinger. – Bitte.
12.28
Bundesrätin Ilse Giesinger (ÖVP, Vorarlberg): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Hoher Bundesrat! Bei diesen zwei Gesetzen ist es gut, dass der Bund nun im Rahmen seiner Kompetenzen ein Heimvertrags- und Heimaufenthaltsgesetz regelt. Wichtig ist meiner Meinung auch, dass durch dieses Bundesgesetz nicht in die Kompetenz jener Länder eingegriffen wird, die bereits ein Landesheimgesetz haben. Mit diesem Bundesgesetz ist vielmehr ein effizientes Zusammenwirken zwischen Bund und Ländern möglich. Ebenso wird bei diesen Gesetzen nicht in die Kompetenz der Länder für die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von Pflegeheimen eingegriffen.
Die wichtigsten Punkte im Heimvertragsgesetz sind die Informationspflicht über Verlangen des Interessenten, das heißt Informationen über den Vertragsabschluss, die Unterkunft sowie über die Betreuung und Pflege, der Inhalt und die Form des Heimvertrages, wie Dauer des Vertragsverhältnisses, die Wohnverhältnisse, allgemeine Verpflegung, Leistungen, Höhe des Entgeltes und eventuelle Sonderleistungen.
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