besondere wenn eine medizinische Behandlung bevorsteht, zum Beispiel bei Chemotherapie, einer HIV-Erkrankung oder Hepatitis-C-Infektion. Wir begrüßen diese Möglichkeit, einem Kinderwunsch nachzukommen.
Wir hätten uns aber schon gewünscht, zeitgemäß auch eine Möglichkeit zum Beispiel für lesbische Lebensgemeinschaften vorzusehen, denn es gibt nicht nur Lebensgemeinschaften jener Art, wie Sie vielleicht Herr Gudenus versteht. Auch in erstgenanntem Fall besteht Kinderwunsch. Dass das nicht vorgesehen wurde, ist ein Wermutstropfen an diesem Gesetz, das wäre sicherlich sinnvoll gewesen.
Es ist wichtig, was die Frau Bundesministerin gesagt hat, dass eine bestimmte Diskussion derzeit noch nicht eröffnet wurde, nämlich den menschlichen Zellkern anzutasten. Dazu möchte ich einen vor den Nazis geflüchteten österreichischen Wissenschafter und Publizisten zitieren, Erwin Chargaff, der in seinem Buch „Das Feuer des Heraklit“ gemeint hat: Jedes Mal, wenn die Menschheit an die Kerne geht, gerät sie aus den Fugen. – Er hat damals den Atomkern und die menschliche Zelle gemeint.
Ich warne vor dem Klonen, ich warne davor, den Eingriff in die menschliche Zelle, in das menschliche Leben, gesetzlich zu ermöglichen. Ich bin froh darüber, dass das Gesetz dies nicht vorsieht, damit wenigstens in diesem Bereich – wenn es schon beim Atomkern passiert ist – nicht etwas aus den Fugen gerät.
Wir Grüne werden diesem Gesetz zustimmen. (Beifall bei den Grünen.)
11.28
Vizepräsident Jürgen Weiss: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.
Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist offenkundig auch nicht der Fall.
Wir gelangen zur Abstimmung.
Ich bitte jene
Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden
Beschluss keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit.
Der Antrag ist angenommen.
5. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom
10. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die
Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das
Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz,
das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden
(Strafprozessnovelle 2005) (679 d.B. und 742 d.B. sowie
7168/BR d.B.)
6. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom
10. Dezember 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die
Konkursordnung zur Bekämpfung des Sozialbetrugs geändert werden
(Sozialbetrugsgesetz – SozBeG) (698 d.B. und 743 d.B. sowie
7163/BR d.B. und 7169/BR d.B.)
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite