Bundesrat Stenographisches Protokoll 729. Sitzung / Seite 79

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Es wurden aber – und darauf hinzuweisen ist mir wichtig – in sehr umfassenden Ver­handlungen unsere Forderungen in dieser Novelle berücksichtigt. Wir wollten die Beschränkung verdeckter Ermittlungen und des Einsatzes von Bild- und Tonaufzeich­nungsgeräten auf jene Fälle, in denen die erweiterte Gefahrenforschung sonst aus­sichtslos wäre, und die Einsetzung eines Rechtsschutzbeauftragten, dessen Unabhän­gigkeit und Weisungsfreiheit verfassungsgesetzlich gewährleistet sind, die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten durch den Bundespräsidenten nach Anhörung der drei Präsidenten des Nationalrates und der Präsidenten des Verfassungs- und Verwal­tungsgerichtshofes. Der Rechtsschutzbeauftragte muss vor jeder verdeckten Ermitt­lungsmaßnahme verständigt werden und auch von jedem verdeckten Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, ganz besonders auch in jenen Fällen, in denen auf Grund früherer Novellen des Sicherheitspolizeigesetzes diese Maßnahmen bereits zu­lässig sind, damit dieser die Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Der Rechtsschutzbeauf­tragte hat das Recht, alle Aufzeichnungen und Unterlagen über derartige Maßnahmen einzusehen, alle Auskünfte zu verlangen, jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu erhalten und jederzeit alle derartigen Maßnahmen zu überwachen, von denen er zu verständigen ist. Es war uns schon sehr, sehr wichtig, dass dieser Rechtsschutzbeauf­tragte auch entsprechend gesetzlich verankert ist, denn nicht alle Rechtsschutzbeauf­tragten sind so verankert wie dieser. Daher war uns das auch sehr, sehr wichtig.

Der Rechtsschutzbeauftragte hat das Recht, die Löschung unzulässig ermittelter oder nicht mehr benötigter Daten zu verlangen und die Durchführung der Löschung zu über­wachen. Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen und der Einsatz von Bild- und Tonauf­zeichnungsgeräten im Rahmen der erweiterten Gefahrenforschung bedürfen der Zu­stimmung des Rechtsschutzbeauftragten, und ohne Zustimmung darf die Maßnahme nicht erfolgen. Der Einsatz von Videoüberwachung ist nur dann zulässig, wenn deren Erforderlichkeit vom Rechtsschutzbeauftragten beurteilt wurde. Die Verwendung von Bilddaten über Verhalten im öffentlichen Raum, die von Privaten oder anderen Behör­den ermittelt wurden, darf nur mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen. Die Übermittlung von Bilddaten durch Private an die Behörde ist nur unter der Voraus­setzung zulässig, dass diese rechtmäßig aufgezeichnet wurden, und nur dann, wenn das zur Erreichung des Zwecks unbedingt erforderlich ist.

In Österreich gibt es meiner Meinung nach zwei Auffassungen, wie man dem neuen Gefahrenpotential begegnen soll: Die einen meinen, dass man die Grundrechte hintan­stellen kann und dem Staat alle Durchgriffsmöglichkeiten eröffnen sollte, und die ande­ren meinen, es müsse alles so bleiben, wie es ist. Für uns Sozialdemokraten ist beson­ders wichtig, dass in der Sicherheitspolitik die Grundrechte zu 100 Prozent gewahrt bleiben, man sich aber zugleich der Gefahrenpotentiale bewusst ist. Wir haben uns daher dazu entschlossen, diesem Sicherheitspolizeigesetz zuzustimmen, weil es aus unserer Sicht eine Balance hält zwischen der Aufrechterhaltung der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger, der Aufrechterhaltung der Grund- und Menschenrechte, aber gleichzeitig auch gewährleistet, dass die Exekutive auch die Instrumente in die Hand bekommt, mit denen sie, wenn es notwendig ist, etwaige Bedrohungen adäquat ab­wehren kann. (Beifall bei der SPÖ sowie der Bundesrätin Kerschbaum.)

13.19


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Zu Wort gemeldet: Frau Bundesrätin Kerschbaum. – Bitte.

 


13.19.10

Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum (Grüne, Niederösterreich): Eigentlich wollte ich mich schon von der Rednerliste streichen lassen, aber die Ausführungen Dr. Kühnels haben mich jetzt dazu bewogen, doch wieder herauszukommen. (Zwischenrufe und ironische Heiterkeit bei der ÖVP.) Es war ja so, dass mein Kollege Schennach unsere


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