Bundesrat Stenographisches Protokoll 733. Sitzung / Seite 142

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Antrag

gemäß § 51 GO-BR

der Bundesräte Mag. Klug, Eva Konrad, Kollegen und Kolleginnen auf Übergang zur Tagesordnung

Die unterzeichneten Bundesräte stellen den Antrag, nach Ende der Debatte über den Beschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozial­versicherungsgesetz geändert wird (1280 d.B. und 1310 d.B.), zur Tagesordnung über­zugehen.

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Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. – Glück auf! (Beifall bei der SPÖ sowie der Bundesrätin Konrad.)

17.46


Vizepräsident Jürgen Weiss: Der soeben eingebrachte Antrag ist ausreichend unter­stützt und steht mit in Verhandlung.

Nächster Redner ist Herr Bundesrat Köberl. Ich erteile ihm das Wort.

 


17.46.33

Bundesrat Günther Köberl (ÖVP, Steiermark): Geschätzter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren im Bundesrat! Ich bin dem Kollegen Gerald Klug dankbar dafür, dass er versucht hat, diese komplexe Materie auf ein einfaches Beispiel herunterzubrechen. Wenn man das mit verfolgt hat, weiß man, dass es nicht bei einem einfachen Beispiel bleibt, weil es wirklich in das Versicherungsrecht hinein­geht.

Ich muss nur mit einem nicht ganz einverstanden sein, nämlich wenn es heißt, dass das „gravierende Mittel des Einspruchs“ sehr selten verwendet wird. (Bundesrat Mag. Klug: Vorsichtig!) Wenn man die letzten Bundesratssitzungen verfolgt hat und die Protokolle nachliest, muss man feststellen, dass es doch entsprechend verwendet wird. Mindestens zwei- bis dreimal pro Sitzung wird das von Ihnen so formulierte „Schwert“ in diesem Sinne verwendet. (Bundesrat Gruber: Vom Schwert hat Kollege Bieringer gesprochen!)

Zurück zu den Fakten, meine Kolleginnen und Kollegen! Das Unfallversicherungsrecht der Bauern sieht besondere Ausschlussregelungen beim Zusammentreffen einer Be­triebsrente mit einem Pensionsbezug vor. Hinsichtlich des Anfalls einer Betriebsrente hat der Verfassungsgerichtshof diese Bezugnahme im Hinblick auf eine ASVG-Pension wegen mangelndem sachlichem Zusammenhang mit Ablauf des 31. März 2006 aufge­hoben. Dieser 31. März 2006 ist ja auch der Grund dafür, dass man jetzt darauf reagie­ren muss – ich werde noch später dazu kommen, warum.

Nunmehr soll eine Neuregelung erfolgen, die diesem Erkenntnis Rechnung trägt. Wir haben die Schwierigkeiten schon gehört und auch die unterschiedlichen Sichtweisen der Fachexperten, nur ist es heute leider so, dass man für fast alles in der Politik und in der Wirtschaft ein Gutachten dafür, wohl aber auch ein gleichwertiges dagegen bekom­men wird.

Worum geht es konkret? – Noch einmal zusammengefasst: Der Verfassungsgerichts­hof hält es sachlich für nicht gerechtfertigt, wie wir gehört haben, dass ein BSVG-Versicherter nach einem Arbeitsunfall oder auf Grund einer Berufskrankheit keinen Anspruch auf eine Betriebsrente hat, wenn er bereits eine Pension nach dem ASVG bezieht. Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmung des § 149d hinsichtlich der


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