Bundesrat Stenographisches Protokoll 736. Sitzung / Seite 60

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Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Nun gelangen wir zum 3. Punkt der Tagesordnung.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Mayer übernommen. Ich bitte um den Bericht.

 


12.00.13

Berichterstatter Edgar Mayer: Frau Präsidentin! Frau Bundesminister! Ich berichte über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Juni 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor. Ich komme deshalb sogleich zum Antrag.

Der Gesundheitsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des National­rates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke für den Bericht. – Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist als Erster Herr Bundesrat Gruber. – Bitte.

 


12.01.04

Bundesrat Manfred Gruber (SPÖ, Salzburg): Frau Präsidentin! Frau Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Die vorliegende Novelle zum Epidemiegesetz war aus mehreren Gründen notwendig. Zunächst war sie notwendig, weil es neue Krankheitsbilder gibt, die im Epidemiegesetz nicht taxativ aufgezählt sind. Es sind neue Bestimmungen ins Gesetz hineingekommen, um auch auf diese neuen Krank­heitsbilder zugreifen zu können, und auch darüber, wie wir damit umgehen. (Vize­präsident Weiss übernimmt den Vorsitz.)

Weiters werden veraltete Krankheitsbezeichnungen dem heutigen Stand der wissen­schaftlichen Erkenntnis angepasst. Auch die Verordnungsermächtigung zur Einbe­ziehung weiterer Krankheitsbilder unter das Regime des Epidemiegesetzes wurde aktualisiert.

Neu aufgenommen wurden lediglich Erkrankungen an Röteln; dies vor dem Hinter­grund, dass Österreich am Masern- und Röteln-Eliminierungsprogramm der WHO teilnimmt.

Wichtig erscheint uns, dass gemäß einem Abänderungsantrag des Gesund­heitsausschusses die Meldepflicht für Labors explizit ins Gesetz aufgenommen wurde.

Neu und ganz besonders wichtig ist, dass in Zukunft der Sicherheitsdienst zur Durch­setzung von notwendigen Maßnahmen zur Unterstützung der Gesundheitsbehörde herangezogen werden kann. Dafür werden jetzt die Rechtsgrundlagen geschaffen. Durch diese Maßnahmen bekommt das Epidemiegesetz eine neue Qualität.

Hinzuweisen ist noch auf die möglichen Anordnungsbefugnisse der Bezirksverwal­tungs­behörden, die eine Behandlungspflicht, jedoch keine Zwangsbehandlung bein­halten. Bei Verweigerung gibt es die Konsequenzen, dass, wenn es fachlich erfor­derlich ist, Quarantänemaßnahmen verhängt oder Verwaltungsstrafverfahren einge­leitet werden.

Aufklärungsbedarf besteht unserer Meinung nach über die von den Landes­sanitätsdirektoren geäußerte Kritik bezüglich der Meldemoral der Ärzte. Ausdrücklich bedauern wir Sozialdemokraten, dass ein weiterer Entschließungsantrag im Gesund­heitsausschuss betreffend die Wasserqualität von Hausbrunnen neuerlich vertagt wurde.

 


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