Bundesrat Stenographisches Protokoll 736. Sitzung / Seite 80

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Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Über­einkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorbringen.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich darf mich daher auf die Antrag­stellung beschränken.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2006 mit Stimmen­einhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke. – Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Ing. Kampl. – Bitte.

 


13.14.04

Bundesrat Ing. Siegfried Kampl (ohne Fraktionszugehörigkeit, Kärnten): Sehr geehr­ter Herr Präsident! Geschätzte Frau Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren des Bundesrates! Im Zusammenhang mit der Regierungsvorlage zu Punkt 9 betreffend Aufnahmeübereinkommen der zehn neuen Mitgliedstaaten sollten wir, glaube ich, schon ein bisserl darüber reden, wie es eigentlich wirklich ausschaut.

Am 19. Juni 1980 haben die damaligen Mitgliedsländer mit einem 23-Seiten-Vertrag mit 28 Artikeln ein Beitrittsübereinkommen abgeschlossen. Das waren damals Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande und Großbritannien.

Am 10. April 1984 erfolgte die erste Erweiterung mit Griechenland, am 18. Mai 1992 die Erweiterung mit Spanien und 1996 die Erweiterung mit Österreich, Finnland und Schweden.

Am 25. Mai 2005 wurden erstmals im Justizausschuss des Nationalrates bezüglich der weiteren Aufnahme der zehn Länder Tschechien, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakischen Republik Diskussionen und Gespräche geführt.

Die 28 Artikel haben einen umfangreichen Anwendungsbereich. – Meiner Meinung nach sehr gut, wir sollten dazu stehen; für die betroffenen Länder, für die Menschen sicher sehr, sehr wichtig. Sie regeln den Personalstand, die Anerkennung für Testa­mente, Rechte für Vereine, Gesellschaften und Organe, die Anwendung für Rechts- und Nicht-Rechtsstaaten, Arbeitsverhältnisse, Arbeitsrechte.

Eine Frage, Frau Bundesministerin, stellt sich für mich in diesem Zusammenhang, nämlich in Artikel 10 Abs. 1 lit. d, anzuwendendes Recht im Besonderen maßgebend: „die verschiedenen Arten“ – ich habe den gesamten Akt da, ich habe ihn angefordert – „des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben“. – Mehr steht nicht drin, Frau Bundes­ministerin.

Meine Frage daher konkret: Wie ist das mit den Mitgliedstaaten? Für alle ist das Übereinkommen normal anzuwenden; was gilt für Slowenien bezüglich der AVNOJ-Beschlüsse und für Tschechien bezüglich der Beneš-Dekrete? Wie werden die 28 Artikel des Beitrittsübereinkommens ausgelegt?

Selbstverständlich werden wir zustimmen, keine Frage, aber gewisse Bedenken habe ich dabei schon, weil die Auslegung für einige Staaten Folgen haben könnte, die


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