Beschluss des Nationalrates vom 21. Juni 2006
betreffend Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
(1345 d.B. und 1526 d.B. sowie 7590/BR d.B.)
11. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 21. Juni 2006
betreffend Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt
Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen
Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5
über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt
Anhang (1330 d.B. und 1527 d.B. sowie 7591/BR d.B.)
12. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 21. Juni 2006
betreffend ein Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (1163 d.B. und 1528 d.B. sowie
7592/BR d.B.)
Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir kommen zu den Punkten 10 bis 12 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Berichterstatterin zu diesen drei Punkten ist Frau Bundesrätin Mörk.
Berichterstatterin Gabriele Mörk: Herr Präsident! Frau Ministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Zu Tagesordnungspunkt 10 bringe ich den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 21. Juni 2006 betreffend Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht.
Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor, ich darf daher sogleich den Antrag stellen:
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Zu Tagesordnungspunkt 11 erstatte ich den Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 21. Juni 2006 betreffend Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang.
Auch hier liegt Ihnen der Bericht in schriftlicher Form vor. Ich darf mich daher auf die Antragstellung beschränken:
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
3. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite