BundesratStenographisches Protokoll749. Sitzung / Seite 67

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Im Kartellgesetz heißt es: Die durch einen Wettbewerbsverstoß erzielte Bereicherung ist in die Höhe des Bußgeldes einzurechnen. Das heißt, es ist sehr wohl – laut Kartell­gesetz – bei einer Strafe darauf Rücksicht zu nehmen, wie hoch die Bereicherung war. (Bundesrätin Zwazl: Ich habe ausgeführt, dass es so schwierig ist!) – Es geht ja hier um eine abschreckende, um die drohende Rute, wenn wir jetzt schon wieder bei Leinen und Ruten sind, Frau Kollegin. (Weitere Zwischenrufe der Bundesrätin Zwazl. – Bundesrat Konecny: Frau Kollegin, melden Sie sich zu Wort! Keine Zwischenreden!) – Das ist eine Frage. Da trete ich jetzt gerne mit der Präsidentin einer Wirtschafts­kammer in eine Diskussion ein.

Über unlauteren Wettbewerb schädige ich jeden einzelnen Konsumenten gering, aber in der Summe kann mir unlauterer Wettbewerb sehr wohl einen sehr hohen, einen mir nicht zustehenden Gewinn, also einen Unrechtsgewinn einbringen, der ein Vielfaches betragen kann. Und da, Frau Präsidentin, schnupfe ich die 5 000 oder 3 600 aber locker, bei den Aussichten, die ich auf der Gewinnseite habe.

Jeden einzelnen Konsumenten – und das, was heute hier vorliegt, ist ja nur der Bereich Business-to-Consumer ... (Bundesrätin Zwazl: Nein, nein, das stimmt nicht!) Nein, diese Novellierung regelt ja nur den Bereich ... (Bundesrätin Zwazl: Nein!) Nein, nein, nein, in erster Linie regelt diese Richtlinie – die Frau Staatssekretärin kann das ja auch aufklären – den Bereich Business-to-Consumer. Und da ist es so, dass es bei den Konsumenten natürlich nicht ein riesiger Verlust ist, aber in der Summe.

Frau Präsidentin, weil wir einander ja durchaus schätzen, möchte ich zwei weitere Bereiche des österreichischen Rechtswesens nennen, wo dieses Abschöpfen von Bußgeld sehr wohl etwas mit dem Unrecht zu tun hat, zum Beispiel im Strafrecht unter § 20:

„Wer ... eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt“ hat, ist „zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verurteilen.“

Oder ein ganz junges Gesetz, übrigens aus der Regierungszeit Schüssels, das ist das Telekommunikationsgesetz aus dem Jahre 2003. Auch da wird der Regulierungs­behörde die Möglichkeit gegeben, „beim Kartellgericht den Antrag zu stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils“. Der zu Unrecht erzielte Gewinn wird also in Form eines Bußgelds abgeschöpft.

Ich wollte damit nur sagen, Frau Kollegin, wir würden ja nicht in verschiedenen Gesetzen Bußgeld auf Unrechtsgewinn vorsehen, wenn es nicht auch möglich wäre, das zu vollziehen.

Nichtsdestotrotz, es ist ein Wermutstropfen für unsere Fraktion, dass das nicht drin ist. Wir hätten das sinnvoller gefunden im Sinne einer Strafandrohung. Insgesamt ist es eine gute Weiterentwicklung, dass es jetzt eine schwarze Liste gibt.

Ich teile auch die Meinung von Frau Präsidentin Zwazl, dass unsere Wirtschaft nicht in erster Linie beabsichtigt, schwarzes Schaf zu sein, sondern dass unsere Unter­nehmerinnen und Unternehmer sehr wohl sehr ordentlich und in weitaus größerem Maße gut arbeiten, als man landläufig annimmt, das ist keine Frage.

Aber es gibt noch zwei ganz andere Bereiche, die ich anschneiden möchte, bei der Frage des unlauteren Wettbewerbs, die immer wieder zu Diskussionen anregen: Das eine ist der Medienbereich, wo ja immer wieder die Diskussion ist, kaufe ich eine Zeitung oder einen Computer, also die Geschenke von Zeitungen im Zuge von Abonnements, wo wir in der Vergangenheit eine ganze Reihe von Prozessen hatten und wo manche Verleger sich nichts sehnlicher wünschen, als dass der UWG-Para-


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