BundesratStenographisches Protokoll751. Sitzung / Seite 131

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einen seiner markanten Grundsätze. Somit ist, und ich halte das hier fest, durch die Ini­tiative der SPÖ, geschätzte Frau Minister, eine Änderung beziehungsweise eine No­velle des bestehenden Tierschutzgesetzes initiiert worden, und ich denke, das war ein sehr positiver und gelungener Schritt.

Beim Punkt der Kaninchenhaltung, meine geschätzten Damen und Herren, würde ich mir auch eine Zeitverschiebung, also eine sofortige Abschaffung der Käfighaltung vor­stellen können. Ich denke, dass die Abschaffung der Käfighaltung zu diesem späten Zeitpunkt ein falsches Signal in diesem Tierschutzgesetz ist.

Ich möchte aber schon zentral auf die wichtigen Punkte eingehen: Ich habe bereits kurz meine Haltung zur Käfighaltung der Kaninchen skizziert. Was mir in diesem Ge­setz als sehr wichtig erscheint, und was vorher in diesem Gesetz nicht enthalten war, ist das Verbot des Verkaufs und des öffentlichen Feilbietens von Tieren in öffentlichen Räumen. Wir wissen und wir sehen es tagtäglich in den Medien, dass durch die Ost­hundemafia sehr viel Unheil und Leid über unsere Tiere gebracht wird.

Das Verbot der Ausstellung von kupierten Hunden ist jetzt mit beinhaltet. Das Kupieren von Hunden ist in Österreich ohnehin schon verboten. Man macht mit diesem Gesetz einen zusätzlichen Schritt gegen das Kupieren von Hunden durch ein Verbot der Ver­bringung der Tiere zum Kupieren in das Ausland. In Österreich – und das möchte ich, bitte schön, betonen – ist das ohnehin schon längst verboten, dies schon in den einzel­nen Tierschutzgesetzen, wie es sie früher in den Ländern gegeben hat.

Die Haltung von Hunden und Katzen zum Verkauf ist nur mehr zulässig, meine ge­schätzten Damen und Herren, wenn dazu eine Bewilligung erteilt wird. Der Betreu­ungsarzt ist der Behörde zu melden, Gesundheit und Dokumente, Aufzeichnungspflich­ten, Anforderungen an die Haltung durch den Tierschutzrat festzulegen. Geschätzte Frau Minister! Dies ist also ebenfalls eine Neuerung, die zum Schutze unserer Tiere eine wesentliche Verbesserung bringt.

Die Definition der Zucht, um die Registrierung von Züchtern sicherzustellen, da ja keine gewerbliche Grundlage besteht, ist ebenfalls eine äußerst wichtige Bestimmung im Tierschutzgesetz.

Zusätzlich zum Verbot des Besitzes ist nunmehr auch das In-Verkehr-Bringen von elektrischen Dressurgeräten für Hunde verboten. Sie wissen alle, wenn der Gehorsam eines Hundes nicht den Anforderungen – und jetzt sage ich das unter Anführungszei­chen – des „Herrls“ oder des „Frauerls“ entspricht, gibt es diese Möglichkeiten, die je­doch den Tieren wirklich einen besonderen Schmerz zufügen. Das wurde daher auch durch eine Änderung in diesem Gesetz geregelt.

Geschätzte Damen und Herren, meiner Ansicht nach ist die Registrierpflicht von Züch­tern und Verkäufern auch ein wichtiger Bestandteil dieses neuen Gesetzes.

Kurzum, die Novelle darf – besonders durch mich als langjährigen Vorsitzenden des Tierschutzvereins – mit Sicherheit als Verbesserung beurteilt werden. Meine Damen und Herren! Das Tierschutzgesetz ist aber noch lange nicht am Zenit für unsere Tiere angelangt. Daher werden wir weiterhin daran arbeiten und viele weitere Punkte einbrin­gen.

Tierschutz, meine geschätzten Damen und Herren, ist im wahrsten Sinne des Wortes Menschenschutz, und daher werden wir auch demnächst in unserer Enquete das Tier­transportgesetz wieder neu beleuchten. Ich denke, dass dann solche Bilder wie hier in der Zeitung (der Redner hält eine Zeitung in die Höhe) der Vergangenheit angehören werden.

 


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