BundesratStenographisches Protokoll751. Sitzung / Seite 185

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Berichterstatter Johann Giefing: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Ich bringe den Bericht des Landesverteidigungsausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebühren­gesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden.

Dieser Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor.

Der Ausschuss stellt den Antrag, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Ein­spruch zu erheben.

Der zweite Bericht des Landesverteidigungsausschusses über den Beschluss des Na­tionalrates vom 6. Dezember 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Aus­landseinsatzgesetz 2001 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden, liegt Ihnen ebenfalls in schriftlicher Form vor.

Der Ausschuss stellt den Antrag, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Ein­spruch zu erheben.

 


Präsident Mag. Wolfgang Erlitz: Danke. – Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Schennach. Ich erteile es ihm.

 


10.15.23

Bundesrat Stefan Schennach (Grüne, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr ge­ehrter Herr Bundesminister! (Ruf bei der ÖVP: Fünf Minuten!) – Sie dürfen mitzählen, ja. Ich habe das schon gehört.

Im Wesentlichen stimmen wir den hier vorgelegten Materien zu, insbesondere all jenen Bereichen, in denen Anpassungen vorgenommen werden. Die Bundesheerreformkom­mission hat in ihrem einstimmig beschlossenen Abschlussbericht zum Thema Miliz empfohlen, „die Einbindung der Miliz im notwendigen Ausmaß an die präsente Einsatz­organisation so vorzunehmen, dass eine Auffüllung der Präsenzorganisation zur vollen Einsatzstärke, eine personelle Bedeckung der Auslandseinsätze und die Verfügbarkeit von Spezialisten in Expertenpools sowie im CIMIC-Bereich im Rahmen eines planba­ren Systems möglich ist“. – Es hat sich nur gezeigt, dass für die Realisierung dieser Empfehlung die derzeitige Gesetzeslage zu eng gefasst ist, insbesondere wenn es um jene Spezialkräfte geht, für die die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, endet. Das wird hiermit korrigiert. Das heißt, bezüglich der genannten Altersgrenze ist aus rechtssystematischen Gründen hiermit eine Verände­rung vorgesehen. Das ist richtig und gut.

Weiters gibt es einige Fälle, wo es dazu gekommen ist, dass man sowohl zum Ausbil­dungsdienst als auch zum Grundwehrdienst gleichzeitig einberufen wurde. Mit der nun vorliegenden Novelle wird diese Lücke ausdrücklich geschlossen, und es wird klarge­stellt, dass, wenn man zu beiden einberufen wird, die Einberufung zum Ausbildungs­dienst zählt.

Weiters wird beim Militärbefugnisgesetz der Begriff der „Wachen“ in „militärische Or­gane im Wachdienst“ umgeändert. Diese Bestimmung definiert sozusagen militärische Organe als Soldaten und als Angehörige der Heeresverwaltung, wenn diese Organe ermächtigt sind, Befugnisse nach dem Militärbefugnisgesetz auszuüben. – So weit, so gut. Und so weit findet das auch unsere Zustimmung.

Wo wir unsere Zustimmung verweigern, das hängt hier in zwei Punkten mit der Aus­weitung des Militärbefugnisgesetzes zusammen, das ist jener Bereich, wo es um die vorläufige Festnahme geht. Dieser Bereich wird ausgeweitet, nämlich was Bezirksge­richte betrifft und was quasi jene Festnahmen betrifft, die im Bundesheer selbst erfol­gen. Zwar heißt es, militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig fest-


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