hohen Erträgen an den Kapitalmärkten wird dieser Kanister gefüllt, um in Jahren mit geringeren Erträgen eine Reserve zu haben.
Auch diese Maßnahme dient der Sicherheit und einer kontinuierlichen Kapitalentwicklung. Daher ist es nur rechtmäßig und sachgerecht, dass diese Rückstellungen als Eigenmittel gewertet werden.
Gegen diese Änderungen bestehen keine Bedenken, weil mit der Offenlegungspflicht im Anhang die Adressaten des Konzernabschlusses und damit auch die Versicherten über die bereinigten Eigenmittel auf Gruppenebene in angemessenem Umfang informiert werden.
Und jetzt zur vorhin aufgeworfenen Frage, warum dieser Initiativantrag eingebracht wurde: Das war ganz einfach ein schon länger geäußerter Wunsch der Versicherungswirtschaft. Im Ergebnis erreichen wir damit wettbewerbsrechtliche Rahmenbedingungen, die heimische Versicherungsanstalten nicht schlechter stellen als andere. Es war jetzt einfach der richtige Zeitpunkt, auch in diesem Bereich die international ohnehin üblichen Standards auch bei uns umzusetzen. – Ich hoffe, Stefan (in Richtung des Bundesrates Schennach), das reicht dir, denn du warst es, der wissen wollte, warum der Initiativantrag eingebracht wurde.
Jetzt zum Einkommensteuergesetz, zum EU-Quellensteuergesetz und zur Bundesabgabenordnung: Für diese steuerrechtlichen Novellen hat es zwei Auslöser gegeben: Erstens wird damit eine Besteuerungslücke geschlossen. Zweitens wurde ein bisher in der Verwaltungspraxis bewährtes Modell der Kapitalertragbesteuerung vom Verwaltungsgerichtshof gekippt. Eine gesetzliche Absicherung war daher notwendig.
Zum ersten Punkt, zur Besteuerungslücke, bringe ich ein
Beispiel: Ein Grundsatz
des österreichischen Steuerrechts ist, dass Kapitalerträge, wie zum
Beispiel Zinsen, von Inländern steuerpflichtig sind. Es ist
davon Kapitalertragsteuer in der Höhe von 25 Prozent zu bezahlen.
Diese ist zum Zeitpunkt der Zinszahlung fällig.
Die Besteuerungslücke bestand bis jetzt darin, dass man die KESt dadurch vermeiden konnte, dass man vor Fälligkeit der Zinsen seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Damit verliert Österreich das Besteuerungsrecht an den Zinsen. Das ist nicht sachgerecht, und es liegt somit auf der Hand, dass man das ändern muss. Daher ist mit dieser Novelle vorgesehen, dass im Falle des Wegzuges für entstandene, aber noch nicht fällige Zinsen KESt zu zahlen ist.
Um den EU-gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit zu entsprechen, ist außerdem vorgesehen, dass bei einem Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat die Versteuerung der Zinsen bis zur tatsächlichen Fälligkeit aufgeschoben werden kann, wenn der Betroffene dies beantragt.
Und nun zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes: Es geht dabei um das bisher praktizierte Gutschrift-/Lastschriftsystem bei der Verrechnung von Stückzinsen im Zuge der Abrechnung der Kapitalertragsteuer. Beim Verkauf eines Wertpapiers wird für bereits entstandene, aber noch nicht fällige Zinserträge beim Veräußerer Kapitalertragsteuer einbehalten. Umgekehrt erhält der Erwerber eine Gutschrift in gleicher Höhe.
Werden die Zinserträge dann fällig, werden die während der gesamten Laufzeit der Anleihe aufgelaufenen Zinsen der Kapitalertragsteuer unterworfen. Dieses Gutschrift‑/Lastschriftsystem stellt sicher, dass Kapitalerträge letztendlich wirtschaftlich bei dem versteuert werden, in dessen Behaltezeitraum sie entstanden sind. Diese Vorgangsweise erscheint sachgerecht, hat sich dem Grund nach bewährt und stellt für die abzugsverpflichteten Banken eine verwaltungsökonomische Art der Vollziehung dar.
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