BundesratStenographisches Protokoll768. Sitzung / Seite 40

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es ist eben leider ein Faktum, dass man dort Verschiedenes in den Hinterzimmern verhandelt, was nicht unbedingt immer transparent ist.

Eines ist aber meiner Ansicht nach sehr wichtig, und das möchte ich herausheben: dass die EU eigentlich dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann, sondern das liegt eben bei den Einzelstaaten, die nun einmal den Ratifikationsprozess durchführen müssen.

Die Lösung, die jetzt vorgeschlagen wird und im Nationalrat mit großer Mehrheit verabschiedet worden ist – wir werden sehen, wie das bei uns im Bundesrat sein wird; ich hoffe auch, dass die Freiheitlichen dem zustimmen können –, halte ich für eine grundvernünftige: dass wir nicht, wie Sie angedeutet haben, im Jahre 2010 vielleicht dann noch einmal zur Urne schreiten, sondern dass wir das Ergebnis zur Kenntnis nehmen und die Bundeswahlbehörde dann eben die 19 Mandate entsprechend, wie das in Österreich üblich ist, verteilt.

Eines ist uns nämlich schon wichtig: dass die Europawahl mit einer ordentlichen Wahlbeteiligung stattfindet und dass wir nicht vielleicht nur um die 20, 25 Prozent zu den Urnen bringen. Das wäre ein schlechtes Zeichen international, aber auch kein gutes Zeichen für unsere lebendige Demokratie, die wir in Österreich haben.

Daher ist die vorliegende Lösung wirklich gut, und meine Fraktion erteilt dieser Lösung vorbehaltlos die Zustimmung. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Bundesräten der SPÖ.)

10.44


Vizepräsident Jürgen Weiss: Ich erteile nun Frau Bundesministerin Dr. Fekter das Wort.

 


10.44.42

Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter: Herr Präsident! Wer­te Damen und Herren! Um sicherstellen zu können, dass Österreich nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon tatsächlich statt 17 dann 19 Mitglieder entsenden kann, muss das Wahlergebnis der Europawahl neu ausgezählt werden, und die zwei neu hinzugekommenen Mandate müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verteilt werden.

Die Erhöhung der Anzahl der zu entsendenden Mitglieder führt aber auch zu einer Änderung der Wahlzahl, und aus dieser Änderung der Wahlzahl resultiert die Notwendigkeit der Verfassungsbestimmung.

Ich möchte das daher auch erläutern: Gemäß Artikel 23a Bundes-Verfassungsgesetz werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach den Grundsätzen der Ver­hältniswahl gewählt. Die Anzahl der Mitglieder ergibt sich für die Europawahl nicht aus der Verfassung, sondern aus dem geltenden Primärrecht, und das geltende Primär­recht sagt: 17. Daher ist es nicht so einfach, dass wir dann plötzlich die Wahlzahl ändern und sagen: Doch 19!

Diese Änderung der Wahlzahl macht die Verfassungsbestimmung notwendig, denn die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geht davon aus, dass eine Wahlzahl für eine Wahl festgestellt werden muss – und nicht zwei Wahlzahlen für eine Wahl. Daher ist es notwendig gewesen, Vorkehrung zu treffen für diese Änderung – die zwar voraus­sichtlich stattfinden wird, aber ich stimme auch den Vorrednern zu, die gesagt haben, sie hoffen, dass wir sie auch brauchen werden, denn das heißt, dass der Lissabon-Vertrag in Kraft tritt und dass wir dann mehr Vertreter im Europäischen Parlament haben werden.

Es ist daher unbestritten – und das hat eben auch dazu geführt, dass wir eine sehr große Mehrheit für dieses Gesetz haben –, dass für diese Vorgangsweise, dass näm-


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