BundesratStenographisches Protokoll768. Sitzung / Seite 73

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13.05.42

Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum (ohne Fraktionszugehörigkeit, Niederösterreich): Grüne, Niederösterreich. – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wenn dieses Umwelthaftungsgesetz wirklich eine umfassende Umwelthaftung mit sich brächte, würden wir ja gerne zustimmen. Das tut es aber leider nicht; darum können wir auch nicht zustimmen.

Der Schutz der Umwelt ist für uns der Schutz der Güter Boden, Wasser und Luft und natürlich der Schutz des Lebens. Die Luft kommt im Umwelthaftungsgesetz eigentlich überhaupt nicht vor, der Boden auch nur eingeschränkt und das Wasserrecht war an und für sich immer schon ganz gut geregelt. Es ist natürlich auch gut, wenn es jetzt bezüglich Haftung eine zusätzliche Regelung gibt, aber das Wasserrecht war zuvor schon ein sehr strenges Umweltrecht. Die beiden anderen Themen kommen, wie gesagt, nicht vor. Beim Luft- und Fruchtgenuss, also dem, was man aus dem Boden herausholt, kann man vielleicht noch damit argumentieren, dass das zusammen mit der Gesundheit und dem Leben irgendwie geschützt werden muss. Das wird allerdings bei der Behörde nur sehr schwer nachweisbar sein.

Im Prinzip geht es darum, dass sich von Umweltschäden Betroffene bei der Behörde beschweren können, also eine Umweltbeschwerde einlegen können, wenn ihr Recht auf Leben und Gesundheit gefährdet ist, bestehende Wasserrechte gefährdet sind oder das Bodeneigentum gefährdet ist.

Auch NGOs und die Umweltanwaltschaft dürfen sich an die Behörde wenden und eine Umweltbeschwerde einbringen. Welche Rechte die geltend machen können, das ist im Gesetz nicht so genau definiert. Es steht dort nämlich, sie könnten ihre Rechte auf Gesundheit und ihre Wasserrechte einfordern. Ich weiß nicht, ob NGOs direkt betroffen sein werden, meist werden sie es nicht sein. Meist werden sie es in Vertretung für jemand anderen machen. Es ist also sehr schwer absehbar, ob sie mit einer Umweltbeschwerde in irgendeiner Weise Erfolg haben können. Das wird sich erst dann im Verfahren wirklich zeigen.

Letztendlich ist es so, dass die Bezirksbehörde entscheiden wird, ob einer Umwelt­beschwerde Recht gegeben wird oder nicht Recht gegeben wird, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt beschweren darf. Diesen Bescheid kann man dann nur bis zum Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfen. Man kann nicht mehr weiter­gehen bis zum Verwaltungsgerichtshof. Prinzipiell ist es so, dass die Behörde einen sehr großen Entscheidungsspielraum hat, weil das Gesetz relativ weiche Regelungen beinhaltet. Es ist alles nicht so genau beschrieben.

Es ist so, dass es für eine NGO, wenn sie proaktiv wird, zunächst einmal ein Schuss ins Blaue sein wird, weil man eben am Anfang nicht weiß, wie die Behörden ent­scheiden werden.

Dazu kommt noch, dass mit so einer Beschwerde auch Kosten verbunden sind. Wenn ich mich über einen Umweltschaden beschwere, dann muss ich ja nachweisen, dass dieser Schaden vorliegt. Dazu brauche ich wahrscheinlich Gutachten. Dann muss ich möglicherweise noch einen Anwalt hinzuziehen. Sprich, es laufen Kosten an, die eventuell manchmal von den NGOs getragen werden können, wie das auch bei der Umweltverträglichkeitsprüfung oft der Fall ist.

Privatpersonen werden es sich jedenfalls zweimal oder dreimal überlegen, ob sie sich wegen eines Delikts in ihrer Umgebung, in ihrer Nachbarschaft an die Behörde wenden oder nicht, wenn sie Gefahr laufen, dass sie die Kosten für diese Beschwerde, für Gutachten und Gegengutachten selbst tragen werden müssen. Das können so 10 000, 20 000, 30 000 € sein. Das wird man sich sicherlich gründlich überlegen.

 


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