Präsident Robert Seeber: Danke, Frau Minister.
Weitere Wortmeldungen dazu liegen nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.
Wir gelangen nun zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 25. September 2019 betreffend ein Ölkesseleinbauverbotsgesetz.
Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Art. 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.
Da die achtwöchige Einspruchsfrist gemäß Art. 42 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz für den gegenständlichen Beschluss bereits abgelaufen ist, bringe ich nur noch den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, zur Abstimmung.
Ich bitte daher jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates vom 25. September 2019 betreffend ein Ölkesseleinbauverbotsgesetz 2019 die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, zustimmen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der gegenständliche Antrag ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlusserfordernisse angenommen.
Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.