Verlesung eines Teiles des Amtlichen Protokolls
Präsidentin Dr. Andrea Eder-Gitschthaler: Es liegt mir das schriftliche Verlangen von fünf Mitgliedern des Bundesrates vor, das Amtliche Protokoll hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 1 bis 5 zu verlesen, damit dieser Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluss der Sitzung als genehmigt gilt. Ich werde daher so vorgehen und verlese nunmehr diesen Teil des Amtlichen Protokolls.
„Tagesordnungspunkt 1:
Abstimmung:
Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmeneinhelligkeit).
Tagesordnungspunkt 2, Tagesordnungspunkt 3 und Tagesordnungspunkt 4:
Abstimmungen:
TO-Punkt 2:
Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmeneinhelligkeit).
TO-Punkt 3:
Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).
TO-Punkt 4:
Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmeneinhelligkeit).
Tagesordnungspunkt 5:
Die Bundesräte Korinna Schumann, Kolleginnen und Kollegen bringen den Entschließungsantrag Beilage 5/1 EA ein.
Die Bundesräte Mag. Bernd Saurer, Kolleginnen und Kollegen bringen die Entschließungsanträge Beilage 5/2 EA und Beilage 5/3 EA ein.
Die Bundesräte Korinna Schumann, Kolleginnen und Kollegen bringen den Entschließungsantrag Beilage 5/4 EA ein.
Abstimmungen:
Berichterstattung: Antrag, keinen Einspruch zu erheben, wird angenommen (mit Stimmeneinhelligkeit).
Der Entschließungsantrag Beilage 5/1 EA wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).
Der Entschließungsantrag Beilage 5/2 EA wird abgelehnt.
Der Entschließungsantrag Beilage 5/3 EA wird angenommen (mit Stimmenmehrheit).
Der Entschließungsantrag Beilage 5/4 EA wird angenommen (mit Stimmeneinhelligkeit).“
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Erheben sich Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieses Teiles des Amtlichen Protokolls? – Das ist nicht der Fall.
Das Amtliche Protokoll gilt daher hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 1 bis 5 gemäß § 64 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates mit Schluss dieser Sitzung als genehmigt.