5301/I-BR BR

5301 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


 
Beschluß des Nationalrates vom 28. November 1996 betreffend ein
Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien
(Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996)
Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf in 439 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand ge -
genüber dem Gesetzentwurf in 439 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates, XX. GP, folgende Änderung beschlossen:
"(5) Der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf
Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des
III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum
Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos, ect.) bestimmt sind. Zum
Betrieb von Modellen bestimmte giftige (§ 3 Abs.1 Z 7) Kraftstoffe sind von der
Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen, wobei volljährige eigenberechtigte
Personen als zum Bezug Berechtigte gemäß § 41 gelten, minderjährige
Personen jedoch nur dann wenn eine schriftliche Bestätigung des
Erziehungsberechtigten vorliegt, daß er dem Bezug dieser Gifte zustimmt."

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