5429/I-BR BR
5429 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluß des Nationalrates vom 16. April 1997 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und
Vorläuferstoffe getroffen sowie das AIDS-Gesetz 1993, das
Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Chemikaliengesetz,
das Hebammengesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Sicherheitspolizeige -
setz, das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden
 
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 652 der Beilagen
 
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand ge -
genüber dem Gesetzentwurf in 652 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates, XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Artikel I § 2 Abs. 2 der RV in der Fassung des Abänderungsantrages
lautet:
"(2) Als Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ferner Stof -
fe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Na -
tionen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 zu Wien, BGBl. III
Nr. ... /1997
, Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 unterworfen, in den
Anhängen I und II dieses Übereinkommens enthalten und im Hinblick
darauf, daß sie aufgrund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Sucht -
giften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufwei -
sen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales Suchtgiften gleichgestellt sind."
2. Artikel I § 43 Abs. 5 der RV in der Fassung des Abänderungsantrages
lautet:
"(5) Wenn sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane, an der
Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbrin -
gung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des An -
wendungsgebietes (§ 3 des Zollrechts - Durchführungsgesetzes, BGBl.
Nr. 559/1994) mitzuwirken, der Verdacht einer strafbaren Handlung nach
diesem Bundesgesetz ergibt, sind diese Organe ermächtigt, für Sicher -
heitsbehörden Personen festzunehmen (§§ 175 bis 177 StPO) und ei -
ne körperliche Untersuchung mit bildgebenden Verfahren zu veranlassen
(Abs. 2 und 3) sowie Suchtmittel vorläufig sicherzustellen, sofern
diese Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Zollorgane haben dabei die
Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes. Sie haben die zuständige Sicherheitsbehörde unver -
züglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festge -
nommene Personen sowie sichergestellte Sachen sind ohne Verzug der
Sicherheitsbehörde oder dem Gericht zu übergeben."
3. Artikel I § 47 der RV in der Fassung des Abänderungsantrages lau -
tet:
"§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes be-
stimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des
Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch
nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeit mit dessen Inkraftsetzung in
Kraft."

(3)
Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997
außer Kraft.
(4)
Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits
vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern
Abs. 5 nicht anderes bestimmt
, frühestens mit diesem Tag in Kraft ge -
setzt werden.
(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung
des Artikels 75 des schengener Durchführungsübereinkommens von 1990
in Kraft gesetzt werden."

4. Artikel III der RV in der Fassung des Abänderungsantrages lautet:
"Artikel III
Das Arzneimittelgesetz, BGBI. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird wie folgt geändert:
§ 87 Z 4 lautet:
'4. das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. .../1997,‘."
5. In den Artikeln IV, V, VI und VII der RV in der Fassung des Abände -
rungsantrages tritt an die Stelle der Wortfolge "des Suchtmittelgeset -
zes BGBl. Nr. .../...." die Wortfolge "des Suchtmittelgesetzes BGBI. I
Nr.../1997
".
6. Artikel X der RV in der Fassung des Abänderungsantrages lautet:
Artikel X
Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBI. Nr. 566/1991, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/1997, wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 2 lautet:
'(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes
durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gericht -
lich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf
Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen
Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl.Nr. 60/1974, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBI.Nr. 13/1945, oder
3.nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. .../1997, handelt, es
sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen
Gebrauch.
‘"

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