5445/I-BR BR
5445 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluß des Nationalrates vom 15. Mai 1997 betreffend ein
Bezügebegrenzungsgesetz
umfassend:
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher
Funktionäre; Bundesgesetz über die Bezüge oberster Organe des Bundes, der
Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich
entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz -
BBG); Bundesgesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für
Personen, die dem Bundesbezügegesetz unterliegen (Pensionskassenvorsorge -
gesetz - PKVG); Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes - Verfas -
sungsgesetz und das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung
des BGBl.Nr. 368/1925 geändert werden; Bundesgesetz, mit dem das
Unvereinbarkeitsgesetz 1983, das Bezügegesetz, das Beamten - Dienst -
rechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das
Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer -
Dienstrechtsgesetz 1984, das Land - und forstwirtschaftliche Landeslehrer -
Dienstrechtsgesetz 1985, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Verfas -
sungsgerichtshofgesetz 1953, das Rechnungshofgesetz, das Arbeiter -
kammergesetz 1992, das Pensionskassengesetz, das Allgemeine Sozialver -
sicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauernsozialversicherungsgesetz, das Beamten - Kranken - und Unfallversiche -
rungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Volksanwalt -
schaftsgesetz 1982 geändert werden
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 687 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand ge -
genüber dem Gesetzentwurf in 687 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates, XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. In folgenden Bestimmungen wird jeweils das Datum "1Juli 1997" durch das Datum
"1. August 1997" ersetzt:
1. In Art. 1 § 11 Abs. 1;
2. in Art. 1 § 11 Abs. 3;
3. in Art. 1 § 11 Abs. 4;
4. in Art. 1 § 11 Abs. 6;
5. in Art. 1 § 11 Abs. 7;
6. in Art. 2 § 21;
7. in Art. 3 § 19;
8. in Art. 4 Z 2 in Art. 151 Abs. 16;
9. in Art. 6 Z 4 in § 13 Abs. 1;
10. in Art. 6 Z 4 in § 13 Abs. 2;
11. in Art. 7 Z 5 in § 45 Abs. 16;
12. in Art. 7 Z 6 in § 49c Abs. 2;
13. in Art. 7 Z 6 in § 49g Abs. 2;
14. in Art. 7 Z 6 in § 49g Abs. 3;
15. in Art. 7 Z 6 in § 49g Abs. 4;
16. in Art. 7 Z 6 in § 49g Abs. 7 Z 1;
17. in Art. 7 Z 6 in § 49g Abs. 7 Z 2;
18. in Art. 7 Z 6 in § 49g Abs. 8;
19. in Art. 7 Z 6 in § 49g Abs. 9 Z 1;
20. in Art. 7 Z 6 in § 49g Abs. 9 Z 2;
21. in Art. 7 Z 6 in § 49i Abs. 2;
22. in Art. 7 Z 6 in § 49j Abs. 1;
23. in Art. 8 Z 3 in § 278 Abs. 23;
24. in Art. 9 Z 3 in § 161 Abs. 22;
25. in Art. 10 Z 2 in § 58 Abs. 21;
26. in Art. 11 Z 3 in § 22 Abs. 11;
27. in Art. 12 Z 3 in § 173 Abs. 16a;
28. in Art. 13 Z 3 in § 123 Abs. 23;
29. in Art. 14 Z 3 in § 127 Abs. 17;
30. in Art. 15 Z 3 in § 15;
31. in Art. 16 Z 10 in § 89 Abs. 9;
32. in Art. 16 Z 10 in § 89 Abs. 10;
33. in Art. 17 Z 2 in § 25 Abs. 2;
34. in Art. 18 Z4 in § 74 Abs. 1;
35. in Art. 18 Z 7 in § 100 Abs. 5;
36. in Art. 19 Z 6 in § 51 Abs. 1c;
37. in Art. 20 Z 5 in § 569;
38. in Art. 21 Z 5 in § 271;
39. in Art. 22 Z 5 in § 260;
40. in Art. 23 Z 8 in § 185;
41. in Art. 24 Z 3 in § 104;
42. in Art. 25.
2. In folgenden Bestimmungen wird jeweils das Datum "30. Juni 1997" durch das Datum
"31. Juli 1997" ersetzt:
1. In Art. 7 Z 6 in der Überschrift des Art. VIII;
2. in Art. 7 Z 6 in § 49d;
3. in Art. 7 Z 6 in § 49e Abs. 1;
4. in Art. 7 Z 6 in § 49e Abs. 4;
5. in Art. 7 Z 6 in § 49f Abs. 1;
6. in Art. 7 Z 6 in § 49f Abs. 2;
7. in Art. 7 Z 6 in § 49g Abs. 6;
8. in Art. 7 Z 6 in § 49h Abs. 1, Z 2;
9. in Art. 7 Z 6 in § 49h Abs. 2;
10. in Art. 7 Z 6 in § 49h Abs. 3;
11. in Art. 7 Z 6 in § 49i Abs. 1, Z 2;
12. in Art. 7 Z 6 in § 49j Abs.1;
13. in Art. 8 Z 3 in § 278 Abs. 23;
14. in Art. 12 Z 3 in § 173 Abs. 16a;
15. in Art. 18 Z 7 in § 100 Abs. 5;
16. in Art. 18 Z 7 in § 100 Abs. 6.
3. In Art. 1 § 1 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
"Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu
übermitteln und zu veröffentlichen."
4. In Art. 1 § 8 Abs. 3 lautet der letzte Satz:
"Der Bericht ist dem Nationalrat, dem Bundesrat und den Landtagen zu übermitteln."
5. In Art. 1 § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Eine Pensionsregelung für neu oder weiter bestellte Funktionäre der Österreichischen
Nationalbank hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des
Bundes zu folgen, wobei früher erworbene Anwartschaften auf Pensionsansprüche gegenüber
der Österreichischen Nationalbank unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage des
nach der Wiederbestellung gebührenden Bezuges gewahrt bleiben."
6. In Art. 1 § II ist folgender Abs. 9 anzufügen:
"(9) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 treten mit 1Juli1997 in Kraft."
7. In Art. 3 § 20 wird das Zitat "§18" durch das Zitat "§ 20" ersetzt.
8. Im Art. 6 Z 4 wird im § 13 Abs. 1 das Zitat ,,§ 2" durch das Zitat "§ 2 (ausgenommen
hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für
Wien)" ersetzt. Dem Abs. l wird folgender Satz angefügt:
"Hinsichtlich der Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für
Wien) tritt § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. XXX/1997 mit dem Zeitpunkt
in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines
Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober
1920, in der Fassung BGBI. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt."
9. In Art. 7 Z 6 wird dem § 49h Abs.4 folgender Satz angefügt:
"Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung
gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen
für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu
überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat."
10. Im Art. 8 Z 1 lautet § 17 Abs. 4 Z 1:
"1. a) als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter) sowie im übrigen
öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz - oder im
Bodenschätzungsdienst oder
b) in einer sonstigen Verwendung aufgrund der Feststellung des
Unvereinbarkeitsausschusses
gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBI. Nr.330, unzulässig ist
oder"
11. Im Art. 8 Z 3 wird im § 278 Abs. 23 das Zitat ,,§ 19" durch das Zitat "§19
(ausgenommen hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des
Stadtschulrates für Wien) ersetzt. Dem Abs. 23 wird folgender Satz angefügt:
"Hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für
Wien) tritt § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. XXX/1997 mit dem Zeitpunkt
in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines
Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober
1920, in der Fassung BGBI. Nr.368/1925, außer Kraft tritt."
12. Im Art. 10 Z 1 lautet § 5 Abs. 3:
"(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979
herabgesetzt war oder
2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni1997 geltenden Fassung
des § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer - Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBI. Nr.244/1965,
ermäßigt war oder
3. die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den § 76a oder 76b des
Richterdienstgesetzes, BGBI. Nr.305/1961 herabgesetzt war,
so ist für die Anwendung des § 4 der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. l und 2
mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.
(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
1. Die in Abs. 3 angeführten Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in
dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat
aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
2. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit mit Ausnahme von
Zeiten nach § 6 Abs. 2 lit. c und d sind in vollem Ausmaß zu zählen.
3. Die Summe der Monate nach der Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu
teilen. Der Quotient ist der Faktor.‘
13. An die Stelle des Art. 12 Z 1 bis 3 treten folgende Bestimmungen:
"1. (Verfassungsbestimmung) § 82 Abs. 1 Z 3 lautet:
"3. die weitere Tätigkeit als Richter gemäß § 6a Abs.2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983,
BGBI. Nr.330, unzulässig ist."
2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 173 wird folgender Abs. 16a angefügt:
"(16a) (Verfassungsbestimmung) § 82 Abs.- 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBI. 1 Nr. XXX/1997 tritt mit 1Juli1997 mit der Maßgabe in Kraft, daß er nur für jene
Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gilt, die nach dem 30.
Juni 1997 als solche angelobt werden.""
14. Im Art. 13 Z 3 wird im § 123 Abs. 23 nach der Zahl ,,8" der Klammerausdruck ‚(§15
Abs. 8 ausgenommen hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder
des Stadtschulrates für Wien)" eingefügt. Dem Abs. 23 wird folgender Satz angefügt:
"Hinsichtlich des Amtsführendcn Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für
Wien) tritt § 15 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. XXX/1997 mit dem
Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines
Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober
1920, in der Fassung I3GBI. Nr.368/1925, außer Kraft tritt."
15. Im Art. 14 Z 3 wird im § 127 Abs. l 7 nach der Zahl ,,8" der Klammerausdruck
"(§ 15 Abs. 8 ausgenommen hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschul -
rates oder des Stadtschulrates für Wien)" eingefügt. Dem Abs. 17 wird folgender Satz
angefügt:
"Hinsichtlich des Amtsführendcn Präsidenten des Landcsschulrates (des Stadtschulrates für
Wien) tritt § 15 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1997 mit dem
Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines
Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober
1920, in der Fassung BGBI. Nr. 36X/1925, außer Kraft tritt."
16. In Art. 15 Z 1 wird dem § 3 Abs. 3a folgender Satz angefügt:
"Soweit der Abgeordnete diese Beträge für Leistungen an aufgrund von Dienstverträgen
beschäftigte parlamentarische Mitarbeiter verwendet, finden auf diese Zahlungen die §§ 6 und
7 des Art. 17 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBI. Nr. 201/1996, sinngemäß
Anwendung."
17. In Art. 16 wird nach der Z 9 folgende Z 9a eingefügt:
,,9a. (Verfassungsbestimmung) Dem § 5i wird folgender Abs. 6 angefügt:
,,(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von
ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden."
 
18. In Art. 18 Z 7 entfällt der Ausdruck "(Verfassungsbestimmung)" und lautet der
Einleitungssatz "Dem § 100 wird folgender Abs. 5 angefügt: "; in Abs. 5 wird nach dem Wort
"gelten" eingefügt "mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz".
19. In Art. 18 Z 7 wird vor dem § 100 Abs. 6 folgender Einleitungssatz eingefügt:
"8. (Verfassungsbestimmung) Dem § I 00 wird folgender Abs. 6 angefügt:".

Geschichte des Dokuments Zurück zur Home Page

HTML-Dokument erstellt: Oct 17 13:28