5462/I-BR BR

5462 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluß des Nationalrates vom 12. Juni 1997 betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsverfassungsgesetz, das
Bankwesengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrens -
gesetzen 1991 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 761 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand ge -
genüber dem Gesetzentwurf in 761 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates, XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
 
1. Im 1.Abschnitt Art.I Z 1a lautet das Zitat "§2 Abs.3 Z 3" richtig "§ 2 Abs.3 Z 1".
 
2. Im 1.Abschnitt Art.I Z 1c lautet § 2 Abs.4 Z 1 wie folgt:
"1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen
Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen
Betriebes als land - und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be - und
Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im
Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse
muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes
untergeordnet sein;"
3. Im 1 Abschnitt Art.I Z 98 wird im § 275e erster Satz das Wort "eingetragen"
durch das Wort "einzutragen" ersetzt.
4. Im 2.Abschnitt Art.I lautet die Z 12a:
,,12a. Dem § 148 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:
Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an
öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis 22 Uhr
betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen."
5. Im 2.AbschnittArt.l Z 18.4 lautet § 359b Abs.5 wie folgt:
"(5) Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der
Betriebsanlage und dessen Beilagen (§ 353), daß die geplante Änderung den
Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen betrifft, deren mangelnde
Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß § 345 Abs.9 zur Folge hatte, so ist das
Änderungsgenehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des
Abs.1 durchzuführen."

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HTML-Dokument erstellt: Oct 17 15:06