5491/I-BR BR

5491 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluß des Nationalrates vom 10. Juli 1997 betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere
Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das
Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das
Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 812 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand ge -
genüber dem Gesetzentwurf in 812 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates, XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Im Titel des Bundesgesetzes entfällt die Wendung ‚", das
Fernmeldegesetz".
2. Im Art. I Z 3 hat § 149n Abs. 6 zu lauten:
"(6) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt als Entschädigung für die
Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt für jede, wenn auch nur
begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des
Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die
Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit
der Maßgabe, daß sein Wohnsitz als Dienstort gilt und daß ihm die Reisezulage in
der Gebührenstufe 3 gebührt. Für die Bemessung der dem
Rechtsschutzbeauftragten zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Justiz
zuständig.
3. Artikel V entfällt; die Artikel VI bis VIII erhalten die Bezeichnungen "V"
bis "VII":
4. In Artikel VI, der nach Streichung des Artikels V (alt) in der Fassung des
Ausschußberichtes die Bezeichnung "Artikel V" (neu) enthält
1. wird in der Z 1 dem § 6 Abs. 3 SPG folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht für Sondereinheiten, die am 1. Juli 1997 bereits bestanden
haben."
2. lautet die Z 6 betreffend § 94 SPG:

"6. Im § 94 wird folgender Abs, 7 angefügt:

"(7) Die §§ 6 Abs. 3, 22 Abs. 1 Z 5, 54a, 62 Abs. 1 und 92 Z 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft."
5. Art. VII (neu) hat zu lauten.

"Artikel VII


(1) Der Art. I mit Ausnahme des § 149d Abs. 1 Z 3 und des VII. Abschnittes
des XII. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen
sowie die Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und
mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Der VII. Abschnitt des XII. Hauptstückes der
StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Art. VI dieses
Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, § 149d Abs. 1 Z 3 und die darauf Bezug
nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001
außer Kraft. Mit dem Außerkraftreten treten die bisherigen Bestimmungen wieder in
Kraft.
(2) Im Zusammenhang mit Art. I, V und VI dieses Bundesgesetzes können
bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und
personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen
werden; letztere dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in
Wirksamkeit gesetzt werden.
(3) Spätestens sechs Monate vor dem Außerkraftreten nach Abs. 1 haben der
Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat einen
Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung, Durchführung und Kontrolle der
besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.
(4) Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. VI der Bundesminister für
Inneres betraut."

Geschichte des Dokuments Zurück zur Home Page

HTML-Dokument erstellt: Oct 17 15:58