5494/I-BR BR
5494 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1997 betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits - und Krankenpflegeberufe
(Gesundheits - und Krankenpflegegesetz - GuKG) erlassen wird, sowie das
Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz
1984 geändert werden
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 777 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand ge -
genüber dem Gesetzentwurf in 777 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates, XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
Artikel I wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 lautet:
"§ 7, (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits und Krank -
enpflege, die gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 und 6 und § 36 freiberuflich tätig sind, sind
verpflichtet, der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde unverzüglich An -
zeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß
1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körper -
verletzung eines Menschen (§ 81 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl.
Nr. 60/1974) herbeigeführt wurde oder
2. ein Unmündiger, Minderjähriger oder Wehrloser durch das Quälen oder
Vernachlässigen (§ 92 StGB) am Körper verletzt oder an der Gesundheit
geschädigt wurde. (§ 83 Abs. 1 StGB) oder
3. ein Unmündiger oder Minderjähriger durch Beischlaf oder auf andere Weise
zur Unzucht mißbraucht wurde (§§ 206, 207 und 212 StGB)."

2. § 35 Abs. 2 lautet:

"(2) Eine Berufsausbildung
1. gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 und
2. in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 5, die nicht unter ärztlicher oder pflegeri -
scher Leitung oder Aufsicht stehen
darf nur erfolgen, sofern der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits -
und Krankenpflege zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes Ge -
sundheits und Krankenpflege gemäß § 36 berechtigt ist."
3. § 36 Abs. 1 Z 2 lautet:

"2. der Nachweis einer rechtmäßigen zweijährigen vollbeschäftigten Berufs -
ausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits - und Krankenpflege oder
entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn
Jahre in einem Dienstverhältnis gemäß § 35 Z 2 bis 5 dieses Bundesge -
setztes oder gemäß § 52 Abs. 3 Krankenpflegegesetz."
4. § 76 Abs. 1 lautet:

"§ 76. (1) Die Ausbildung in der Kinder - und Jugendlichenpflege beinhaltet
neben den in § 42 insbesondere die in § 66 Abs. 2 angeführten Sachgebiete."

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