5557/I-BR BR

5557 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


 
Beschluß des Nationalrates vom 5. November 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und das Strafgesetzbuch
geändert werden
 
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 871 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 871 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
 
1. In Art. I werden folgende Ziffern 1. bis 3 eingefügt:
"1. Im § 29 Abs, 2 entfällt die lit. d); die bisherigen lit.e) bis i) erhalten die
Bezeichnung d) bis h).
2. Im § 31 a Abs. 1 ist das Zitat ,,§ 29 Abs.2 lit. a d und e" durch das Zitat
,,§ 29 Abs. 2 lit. a und d" zu ersetzen.
3. Im § 31 a entfallen die Absatzbezeichnung "1" sowie die Absätze 2 und 3."
 
2. Die bisherigen Art. I Ziffern 1 und 2 erhalten die Bezeichnung 4 und 5
(neu).
3. In Art. II lautet § 7 Abs. 1

a) Z 1 wie folgt:
"1. über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder
eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder für sie oder für einen Angehörigen
die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;"
b) Z 2 wie folgt:
"2. über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder eine der in Z 1
bezeichneten Personen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen
Nachteil nach sich ziehen würde;"
c) Z 4 wie folgt:
"4. in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder
Rechtsanwalt bekannt geworden ist;"
4. In Art. II lautet § 24 Abs. 1 wie folgt:

,,§ 24. (1) Der Inhalt der Beratungen des Untersuchungsausschusses und die
Inhalte der Aussagen von Auskunftspersonen in nichtöffentlicher Sitzung sind
vertraulich. Die Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes über die
Vertraulichkeit (§ 37 Geschäftsordnungsgesetz) sind sinngemäß anzuwenden. Die
Mitglieder des Untersuchungsausschusses und der Verfahrensanwalt sind vom
Präsidenten auf die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen der
Auskunftspersonen in nicht öffentlicher Sitzung zu vereidigen. Für die Teilnahme
sonstiger am Verfahren des Untersuchungsausschusses beteiligter Personen an
nichtöffentlichen Sitzungen gilt § 32d Abs.5 Geschäftsordnungsgesetz
sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Beschluß für die gesamte Dauer der
Tätigkeit des Untersuchungsausschusses gefaßt werden kann."
5. Art. III Z 1 lautet wie folgt:

"1. In § 290 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
'(1a) Der Täter ist nach § 288 Abs. 3 ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die
Untersuchung des Ausschusses gemäß Art. 53 B - VG gegen ihn gerichtet und er
eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung von sich abzuwenden."‘

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HTML-Dokument erstellt: Oct 19 18:50