5560/I-BR BR

5560 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluß des Nationalrates vom 6. November 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Bausparkassengesetz geändert wird
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 900 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 900 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:

 
I. Die Z 10, 12 und 15 des Antrages 605/A werden wie folgt geändert:
10. In § 10 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der Z 5 werden
folgende Z 6 bis 9 angefügt:
"6. Haftungsübernahme durch Gemeinde.
7. Abtretung von Ansprüchen gemäß § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
BGBl . Nr. 319/1979, oder vergleichbarer Ansprüche von Miet - oder sonstigen
Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung von Beträgen, die zur Finanzierung des
Bauvorhabens geleistet wurden.
8. Abtretung und Halten von Pfandrechten auf Liegenschaften gemäß § 1422 ABGB
durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates ( § 2 Z 5 BWG).
9. Abtretung von Baurechten und Rechten an Bauwerken, die nicht im Eigentum des
Grundeigentümers stehen (Superädifikate), soweit diese Rechte im Inland
gelegene Grundstücke betreffen."
12. § 10 Abs. 5 lautet:
"(5) Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, für die
Ersatzsicherheiten nach Abs. 3 Z 1 bis 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von
einer Besicherung nach Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 20 vH des
Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b
 
zuzüglich der Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5, bei denen von einer Besicherung nach
Abs. 4 Z 2 abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 10 vH des Gesamtbestandes
der Darlehensforderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b zuzüglich der
Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 betragen."
15. Im § 18 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 2 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 3, § 7
Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 6 bis 9, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2 Z 5 und 8 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1997 treten mit dem Tag nach der
Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in Kraft."

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