5816/I-BR BR

5816 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluß des Nationalrates vom 27. November 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das
Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955,
das Grundsteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987,
das Kapitalverkehrsteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das
Ausfuhrerstattungsgesetz, das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits - und
Sozialbereich geregelt werden, das Investmentfondsgesetz 1993, das Mietrechtsgesetz und
das Zollrechts - Durchführungsgesetz geändert wird (Abgabenänderungsgesetz 1998, AbgÄG
1998)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1505 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1505 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Im Art. I laute Z 12a:

"12a. In § 124b Z 31 wird nach der Wortfolge "§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes ein Bei -
strich gesetzt und die Wortfolge "des § 2 Abs. 4 des land - und forstwirtschaftlichen Berufs -
ausbildungsgesetzes oder des § 63 des Land - und Forstarbeiter - Dienstrechtsgesetzes" ein -
gefügt."
2. Im Art. VII wird als Z 10a eingefügt:

"10a. Im § 14 Tarifpost 15 wird als Abs. 5 angefügt:
"(5) Abweichend von Abs. 1 lit a beträgt die feste Gebühr während des Probebetriebs (§ 40 a
Abs. 9 KFG 1967, in der jeweils geltenden Fassung) für
a) Bescheinigungen, die aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte
Zulassung ausgestellt werden (§ 40 a Abs. 5 Z 6 KFG 1967, in der jeweils geltenden Fas -
Sung).......................................................................................................................................... 660 S.
b) Bestätigungen der Abmeldung (§ 40 a Abs. 5. Z 12 KFG 1967. in der jeweils geltenden
Fassung)......................................................................................................................................360S."
3. In Art. X wird als Z 8 angefügt:

"Z 8. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt:
§ 313a, Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher
beizustehen. § 181 gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach § 54
Gebührenanspruchsgesetz 1975."

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HTML-Dokument erstellt: Mar 19 10:37