5966/I-BR BR

5966 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


 
Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein
Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz) und ein
Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs - sowie Wertpapierliefer -
und - abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz) erlassen und mit dem die Konkursordnung,
die Ausgleichsordnung, das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz und das
Bankwesengesetz geändert werden
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1894 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1894 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
 
 
Artikel 1 (Überweisungsgesetz) § 4 Abs. 1 lautet:
,,§ 4. (1) Der Auftragsnehmer hat den Überweisungsauftrag fristgerecht auszuführen. Wurde
in einem Überweisungsauftragsvertrag keine andere Ausführungsfrist vereinbart, hat die
Überweisung so rechtzeitig zu erfolgen, daß der gesamte Überweisungsbetrag spätestens am
fünften Bankarbeitstag, der dem Bankarbeitstag, an dem der Auftragnehmer den Auftrag
angenommen hat und sämtliche vom Auftraggeber zu erfüllenden Bedingungen hinsichtlich
finanzieller Deckung und der für die Ausführung erforderlichen Angaben erfüllt sind, folgt,
dem Empfängerinstitut zur Verfügung steht."

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