6016/I-BR BR
6016 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
 
Beschluß des Nationalrates vom 16 Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter
Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnanmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie
das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das
Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten
gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, die Exekutionsordnung, das Zollrechts -
Durchführungsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Polizeikooperationsgesetz, das
Waffengebrauchsgesetz 1969 und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (SPG - Novelle
1999)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 2023 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 2023 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. In Artikel I lautet die Z 6:
"6. § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 
"(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Opfer -
schutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt bedroht
sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen (Inter -
ventionsstellen). Soferne eine solche Opferschutzeinrichtung überwiegend der Beratung und
Unterstützung von Frauen dient, ist der Vertrag gemeinsam mit der Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz abzuschließen, sofern eine solche Entscheidung
überwiegend der Beratung und Unterstützung von Kindern dient, gemeinsam mit dem Bun -
desminister für Umwelt, Jugend und Familie.""
2. In Artikel I Z 21 hat § 55a Abs. 2 Z 3 zu lauten:
"3. auf Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder
anstrebt, bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren Verwertung im Ausland
(§ 124 StGB) eine Schädigung des Unternehmens bewirken würde;"
3. In Artikel I lautet die Z 24:
"24. § 65 Abs. I lautet:

 
"(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der in Verdacht steht, eine
mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
der Betroffene im Rahmen bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität tätig wurde oder
dies sonst zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.""
4. In Artikel I lautet die Z 34:
"34. In § 93 Abs. 2 lauten der bisherige Schlußsatz und der diesem nunmehr angefügte
Schlußsatz:

"Darüber hinaus enthält der Sicherheitsbericht die Kriminal - und Verurteiltenstatistik dieses
Jahres, Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der Sicht der Bun -
desminister für Inneres und für Justiz, das Ergebnis der stichprobenweise vorgenommenen
Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einzelner DNA - Untersuchungen (§ 67), statistische Anga -
ben über die in diesem Jahr gemäß den §§ 88 bis 90 geführten Verfahren sowie über die ge -
gen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen Vorwürfe aus disziplinar - und
strafrechtlicher Sicht. Schließlich enthält der Sicherheitsbericht die in diesem Jahr von Men -
schenrechtsbeirat erstatteten Empfehlungen samt den zugehörigen qualifizierten Mindermei -
nungen und den in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen."
5. In Artikel I lautet die Z 38:
"38. Dem § 94 werden nach Abs. 9 folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

"(10) Die §§ 9 Abs. 3 und 4, 10a, 14 Abs. 3 und 4, 15b und 15c, 55 bis 55c, 64 Abs. 2, 65
Abs. 1, 5 und 6, 67, 70 Abs. 3, 78 sowie 96 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. XXX/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(11) Die §§ 55 Abs. 3, 35 Abs. 1 Z 6 und 7, 35a, 38 Abs. 4, 38a, 39, 47 Abs. 3, 53 Abs. 1
und 3a, 56 Abs. 1 Z 6 und 7, 84 Abs. 1 Z 2, 86, 89 Abs. 3, 90 Abs. 1, 93, 93a, sowie 98 Abs. 2
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft ""
 
6. In Artikel I wird folgende Z 39a eingefügt:
"39a. In § 98 Abs. 2 wird vor dem Ausdruck "31 Abs. 3" der Ausdruck "25 Abs. 3" eingefügt."

7. In Artikel IX lautet die Z 2:
"2. Dem § 181 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) § 132 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 trifft mit 1. Sep -
tember 1999 in Kraft.""

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