6251/I-BR BR

6251 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluss des Nationalrates vom 23. November 2000 betreffend Budgetbegleitgesetz 2001
Abänderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 369 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 369 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Abänderungen beschlossen:
1. Art. 41 (Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

In Z. 1 wird in § 19a Abs. 8 die Wortfolge "der Bundesministerin" durch die Wortfolge
"dem Bundesminister" ersetzt.
2. Art. 47 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956) wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt 47.1 Z 6 tritt im § 42 Abs. 1 in der Tabelle in der rechten oberen Spalte
anstelle des Ausdruckes "Gehaltsstufe" der Ausdruck "Gehaltsgruppe".
b) Im Abschnitt 47.1 Z 13 entfällt im § 61b Abs. 1 Z 4 lit. b der Ausdruck "L2".
c) Im Abschnitt 47.1 Z 16 tritt im § 85 Abs. 1 in der Tabelle in der Gehaltsstufe 16 der
Verwendungsgruppe M BUO 1 anstelle des Betrages "25 259" der Betrag "25 295".
d) Im Abschnitt 47.1 Z 21 wird im § 114 Abs. 2 Z 2 in der Tabelle unter der die
Dienstklassen III und IV anführenden Zeile eine Zeile mit dem Ausdruck "in der
Verwendungsgruppe" eingefügt.
e) Im Abschnitt 47.1 Z 27 tritt im § 158 Abs. 2 in der Tabelle in der Gehaltsstufe 8 der
Gehaltsgruppe 1 anstelle des Betrages "44 965" der Betrag "44 956".
f) Im Abschnitt 47.2 Z 9 tritt im § 28 Abs. 1 in der Tabelle in der Gehaltsstufe 12 der
Verwendungsgruppe A 6 anstelle des Betrages "1 328,8" der Betrag "1 321,8".
g) Im Abschnitt 47.2 Z 15 tritt im § 42 Abs. 1 in der Tabelle in der rechten oberen Spalte
anstelle des Ausdruckes "Gehaltsstufe" der Ausdruck "Gehaltsgruppe".
h) Im Abschnitt 47.2 Z 18 tritt im § 48 Abs. 1 in der Tabelle in der Gehaltsstufe 8 für
Außerordentliche Universitätsprofessoren anstelle des Betrages "3 394,1" der Betrag
"3 294,1".
i) Im Abschnitt 47.2 Z 75 tritt im § 105 Abs. 4 in der Tabelle anstelle des Wortes
"Landeszustelldienst" der Ausdruck "Landzustelldienst".
j) Abschnitt 47.2 Z 85 tritt im § 118 Abs. 3 in der Tabelle in der Gehaltsstufe 6 der
Verwendungsgruppe C anstelle des Betrages "1 221,2" der Betrag "1 221,1".
k) Im Abschnitt 47.2 Z 94 wird im § 140 Abs. 1 der Tabelle folgende Tabelle angefügt:

In der Verwendungsgruppe W1

In den

Dienst-

Klassen


Bei Führung eines Amtstitels, der einem
der nachstehend angeführten Amtstitel

vergleibar ist


Dienst-

zulage

Euro

III

und

IV

Leutnant

113,2

Oberleutnant

133,1

Hauptmann

173,0

Ab der Dienstklasse V

189,5


 
l) Im Abschnitt 47.2 Z 99 entfällt im § 150 in der Tabelle der Ausdruck "(ernannt)".
3. Art. 48 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) wird wie folgt geändert
:
a) Im Abschnitt 48.2 Z 6 lautet im § 41 Abs. 1 in der Tabelle die Spalte l 3 wie folgt:

1 220,1

1 242,5

1 262,5

1 283,8

1 305,1

1 338,0

1 389,4

1 443,9

1 499,4

1 555,9

1 613,0

1 669,2

1 726,4

1 783,8

1 862,0

1 940,7

2018,7

2097,0

2 175,2


b) Im Abschnitt 48.2 Z 26 tritt im § 72 Abs. 1 in der Tabelle in der Entlohnungsstufe 1 der
Entlohnungsgruppe v2 anstelle des Betrages "1 388,3" der Betrag "1 383,3".
4. Art. 59 (Änderung des Landeslehrer - Dienstrechtsgesetzes) wird wie folgt geändert:

In der Z 3 tritt im § 106 Abs. 2 Z 9 in der Tabelle in der Dienstzulagengruppe VI ab der
Gehaltsstufe 13 anstelle des Betrages "190,4"der Betrag "191,4".
5. An. 66 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt
geändert:

In Z. 24 wird in § 589 Abs. 3 das Wort "tritt" durch das Wort "treten" ersetzt.

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