6252/I-BR BR

6252 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluss des Nationalrates vom 24. November 2000 betreffend ein Bundesgesetz über die
Förderung der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (Bundes -
Jugendförderungsgesetz)
Abänderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 350 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 350 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Abänderungen beschlossen:
1. § 3 Z l0 lautet:
"10. Förderung der
- lebensführungs - und gesundheitsbezogenen Bildung,
- berufs- und karriereorientierten Bildung,
- generationsbezogenen Bildung,
- Entfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteiligung
am kulturellen Leben zu ermöglichen,
- Gleichberechtigung beider Geschlechter und
- Behindertenintegration."
2. In § 4 Abs 1 Z 2 lit b wird das Wort "und" gestrichen und durch einen Beistrich er -
setzt.
3 Erster und zweiter Satz in § 7 Abs 2 lauten:
"(2) Als Förderung der verbandlichen und projektbezogenen Jugendarbeit von par -
teipolitischen Jugendorganisationen ist höchstens einer parteipolitischen Jugendor -
ganisation jeder zum jeweils 1. Jänner des Antragsjahres im Nationalrat vertretenen
Parteien eine Förderung in der Höhe von 700.000 S pro angefangenen zehn Abge -
ordneten der Partei, der die Jugendorganisation zuzurechnen ist, zu gewähren. Zu -
sätzlich sind pro angefangenen 10.000 Mitgliedern der Jugendorganisation je
100.000 S zu gewähren."
4. § 8 Abs 2 Z1 lautet:
"1. Zielsetzung, Gegenstand und Zweck einer Förderung,"

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