6292/I-BR BR
Eingelangt am:

6292 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


 
Beschluss des Nationalrates vom 1. Februar 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz
geändert werden
 
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 404 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 404 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
 
 
1. Artikel I wird wie folgt geändert
a) In der Z 5 fit. b hat § 27 Abs. 1 Z 2 JGG zu lauten:
"2. in den Fällen in denen auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe
erkannt werden kann und das herabgesetzte Mindestmaß der Strafdrohung
zumindest ein Jahr beträgt."
b) Die Z 7a erhält die Bezeichnung "7b"; folgende neue Z 7a wird eingefügt:
"7a. Im § 37 Abs. 1 JGG entfallen im ersten Satz das Wort "angehaltenen" und
die Wendung", sofern damit keine unangemessene Verlängerung der
Anhaltung verbunden wäre"; der zweite Satz wird durch folgende Sätze
ersetzt:
"Über dieses Recht ist der Jugendliche so rechtzeitig zu belehren, dass ihm
dessen Ausübung ermöglicht wird, spätestens jedoch vor Beginn der
Befragung oder Vernehmung, im Fall der Festnahme bei dieser oder
unmittelbar danach. Erforderlichenfalls ist die Befragung oder Vernehmung bis
zum Eintreffen der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem
Zweck der Befragung oder Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit
eine unangemesse Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre."
c) In der Z 9 wird im § 46a Abs. 2 JGG der Ausdruck "und 48 Z 1 und 4" durch
den Ausdruck ", 48 Z 1 und 4 sowie 49" ersetzt.
 
 
2. Im Artikel III Z 1 und 2 wird dem § 26 Abs. 7 und dem § 32 Abs. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes jeweils folgender Satz angefügt:
"Diesen Abteilungen sind auch die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a
Abs. 1 JGG) zuzuweisen."
 
3. Artikel IV hat samt Überschrift zu lauten:
"Artikel IV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Die durch Artikel II Z 3 (§ 41 Abs. 3 StGB) und 7 bis 12 (§§ 197,
232 Abs. 3,233 Abs. 1,237,239, 241 StGB) geänderten Bestimmungen
treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen durch Artikel I

und II dieses Bundesgesetzes geänderten Bestimmungen mit 1. Juli 2001 in
Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen über
Strafdrohungen und die Strafbemessung sind in Strafsachen nicht
anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz
gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge
Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des
Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1,
61 StGB vorzugehen.
(3) Für Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG in der
Fassung des Artikels I Z 9 dieses Bundesgesetzes), die vor dem 1. Juli 2001
anhängig geworden sind, bleibt das bisher zuständige Gericht auch nach dem
30. Juni 2001 weiterhin zuständig. Dies gilt auch für Verfahrenshandlungen,
Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung
dieser Verfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden, nicht aber für
den Fall der Erneuerung des Strafverfahrens (§§ 292, 359, 362. 363a StPO). §
28 JGG ist in diesen Strafsachen nicht anzuwenden.
(4) Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im
Zusammenhang mit den sich aus Artikel I Z 9 (§ 46a Abs. 1 JGG) und Artikel
III Z 1 und 2 (§§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes)
ergebenden Änderungen der Zuständigkeit und der Geschäftsverteilung
getroffen werden.

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