6332/I-BR BR
Eingelangt am:

6332 der Beilagen zu den Stenoaraphischen Protokollen des Bundesrates


Beschluss des Nationalrates vom 2. April 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern - Sozialversicherungsgesetz und das Beamten - Kranken - und Unfallversicherungs -
gesetz geändert werden
 
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 412(A der Beilagen
 
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 412/A der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates, XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
 
1. In Art. 1 Z 2 lautet § 135 a Abs. 2 Z 1 wie folgt:
1. für Kinder nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4 sowie Kinder nach § 260 ohne
anderes Einkommen,"
2. In Art. 1 Z 2 lautet § 135 a Abs. 2 Z 2 wie folgt:
"2. wenn in medizinischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen
unmittelbar eine stationäre Aufnahme erfolgt,"
3. In Art. 1 Z 2 lautet § 135 a Abs. 2 Z.5 wie folgt:
 
"5. für Personen, die Leistungen infolge einer Schwangerschaft im Rahmen des Mutter -
Kind - Passes oder Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch
nehmen"
4. In Art Z 2 lautet § 135 a Abs 2 Z 7 wie folgt:
 
"7. bei Behandlung für Dialyse oder bei Strahlen - oder Chemotherapie in Ambulanzen,"
5. In Art. 1 Z 2 wird an § 135 a Abs. 2 nach Z 7 folgende Z 8 angefügt:
 
"8. wenn der (die) Versicherte (Angehörige) im Zusammenhang mit ein und demselben
Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen wird."
6. In Art. 1 Z 2 lautet § 1 35 a Abs. 3, erster Satz, wie folgt:
"(3) Die Einhebung des Behandlungsbeitrages erfolgt durch die zuständigen
Krankenversicherungsträger, denen auch die Feststellung jener Fälle obliegt, in denen
nach Abs. 2 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf."
7. In Art. 1 Z 2 lautet § 135 a Abs. 4 wie folgt:
"(4) Die mit der Einhebung des Behandlungsbeitrages verbundenen Verwaltungskosten
der Krankenversicherungsträger dürfen je Kalenderjahr mit nicht mehr als 6,5 % der
Summe der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Behandlungsbeiträge verrechnet
werden und sind bei der Rückführung des Verwaltungs - und Verrechnungsaufwandes
nach § 588 Abs. 14 außer Acht zu lassen".

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HTML-Dokument erstellt: Apr 4 14:20