6404/I-BR BR
 

6404 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Ärztegesetz 1998 geändert wird (2. Ärztegesetz - Novelle)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 689 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 689 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:

1. In der Z 1. wird im Inhaltsverzeichnis im 1. Abschnitt des 1. Hauptstücks die Wortfolge

Anrechnung ärztlicher Aus - und Weiterbildungszeiten § 14"
durch die Wortfolge

"Anrechnung ärztlicher Aus - oder Weiterbildungszeiten § 14"
ersetzt
.
2. Z 6 lautet:
6. § 4 Abs. 7 lautet:

"(7) Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des
Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die
freiberufliche Berufsausübung. Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgeselzl 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt
worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1; ist die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 3 nicht möglich,
so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für
Allgemeinmedizin oder durch eine mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung zu erbringen."
3. Nach Z 19 wird folgende Z 19a eingefügt:

"19a In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge ,,§ 15c des Mutterschutzgesetzes 1979" durch die Wortfolge "§§ 15 ff
des Mutterschutzgesetzes 1979" ersetzt."
4. Nach Z 20 wird folgende Z 20a eingefügt:

‚,20a In § 13 Abs. 7 wird die Wortfolge "§ 15c des Mutterschutzgesetzes 1979" durch die Wortfolge "§§ 15 ff
des Mutterschutzgesetzes 1979" ersetzt."
5. Z 25 lautet:

25. § 18 Abs. 6 lautet:

"(6) Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des
Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die
freiberufliche Berufsausübung. Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr.76, Asyl gewährt
worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1; ist die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 3 oder 4 nicht
möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung,
vergleichbar einer mit Erfolg abgelegten Facharztprüfung, zu erbringen."
6. Nach Z 25 wird folgende Z 25a eingefügt:
"25a Die Überschrift zu § 21 entfällt."

7. In Z 82 werden die Einleitungsworte "82. Dem § 90 Abs. 1 erster Satz wird ein zweiter Satz angefügt:" durch
die Einleitungsworte
"82. Dem § 90 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:" ersetzt.
8. Z 153 lautet:

153. Nach § 214 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 bis 12 angefügt:

"(7) Im § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge "in der Höhe von 9 860 S" durch die Wortfolge " in der Höhe von
716.55 Euro" ersetzt.
(8) Im § 136 Abs. 2 wird die Wortfolge ,‚Geldstrafe von mehr als 500 000 S" durch die Wortfolge
‚,Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro" ersetzt.
(9) Im § 142 wird die Wortfolge "Geldstrafe von mehr als 500000 S" durch die Wortfolge "Geldstrafe von
mehr als 36 340 Euro" ersetzt.
(10) Im § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge "Geldstrafe von mehr als 500 000 S" durch die Wortfolge
"Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro" ersetzt.
(11) Im § 199 Abs. 3 wird die Wortfolge "Geldstrafe bis zu 30 000 S" durch die Wortfolge "Geldstrafe bis
zu 2 180 Euro" ersetzt.
(12) Die Abs. 7 bis 12 sowie weiters § 91 Abs. 5 erster Satz, § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 5 erster Satz, § 133
Abs. 1 erster Satz, § 139 Abs. 1 Z 2, § 187 Abs. 3 zweiter Satz, § 192 Abs. 1 letzter Satz, § 197 Abs. 2 und § 199
Abs. 1, 2 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2001 (2. Ärztegesetz - Novelle), treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

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