6578 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Bundesrates

Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Zweckzuschussgesetz 2001, das Finanzausgleichsgesetz 2001, das
Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesstraßengesetz 1971, das
Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, das ASFINAG-Gesetz, das ASFINAG-
Ermächtigungsgesetz 1997, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der
Bundesstraßengesellschaften, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden und das Bundesgesetz über
die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen erlassen wird (Bundesstraßen-
Übertragungsgesetz)


Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1023 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1023 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:

1. Im Artikel 4 (Änderung des Bundesstraßengesetes 1971) Z 28 lautet im Verzeichnis l, Bundes-
straßen A (Bundesautobahnen), die Beschreibung der Strecke der A 10 Tauern Autobahn:

"Knoten Salzburg (A 1) - Altenmarkt/Pongau - Katschbergtunnel - Knoten Spittal-Millstätter See - Knoten
Villach (A 2. A 11), einschließlich Knoten Pongau - Bischofshofen (ehemalige B 164, ehemalige B 311) sowie
einschließlich Lieserhofen (ehemalige B 98) - Knoten Spittal-Millstätter See - Lendorf (ehemalige B 100)"


2. Im Artikel 7 (Änderung des Änderung des ASFINAG-Gesetzes ) hat Z l zu lauten:

"L Artikel 11 § 8 lautet:

"§ 8. Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft wird ermächtigt, im Bereich
der Gemeinde Erl Kosten für die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn Rosenheini -
Kiefersfelden auf deutschem Staatsgebiet zu übernehmen.""

J. Nach dem neuen Artikel 7 (Änderung des Änderung des ASFlNAG-Gesetzes) Z l ist folgende Z
2 einzufügen:


"2. Im Artikel U § 16 entfällt die Wortfolge "6,
8 und". "

4. Im Artikel 7 (Änderung des Änderung des ASFINAG-Gesetzes ) erhält die bisherige Z l die
Bezeichnung "3".

5. Im Artikel 7 (Änderung des Änderung des ASFINAG-Gesetzes ) erhält die bisherige Z 2 die
Bezeichnung "4" und lautet:

"4. Im Artikel XI § 2 wird die Wortfolge "14, 15 und 16" ersetzt durch die Wortfolge "6. 14. 15 und 16".
wird die Wortfolge "2 Abs. 2. 9 und 10" ersetzt durch die Wortfolge "2 Abs. 2, 8, 9 und 10" und entfällt
die Wortfolge "hinsichtlich des Artikel IX § l bis 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Artikel IX § 4
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des Artikel IX § 5 der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit" samt folgendem Beistrich."


6. lm Artikel 9 entfällt die Ziffer 5

7. Im Artikel 11 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000) Z 3 wird nach dem
Wort "Bundesminister" die Wortfolge "/der Bundesministerin" eingefügt.


8. Artikel 11 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000) Z 4 lautet:

"4. § 46 werden folgende Abs. 14 bis 17 angefügt:

"(14) Die §§ 23a und 24h Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2002 treten mit I.
April 2002 in Kraft.

(15) Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen,
BGBl, l Nr. XXX/2002 Art. 5, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die bereits vor dem
15. Februar 2002 eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassen wurde, ist keine
Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz
durchzuführen. Für noch nicht rechtskräftig

erteilte Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 gilt § 24h Abs. 5 sinngemäß. Soweit die Ergebnisse einer
bereits nach den §§ 24a bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im
Sinn des § 24h Abs. 5 in eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 3 einfließen, sind die sich aus der Verordnung
gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 ergebenden Vorgaben einzuhalten. § 24h Abs. 6 erster und zweiter
Satz gelten sinngemäß, die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden.
Eine Abnahmeprüfung gemäß § 20 ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist § 24h Abs. 7 sinngemäß
anzuwenden.

(16) Für sonstige Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von
Bundesstraßen, BGBl I Nr. XXX/2002 Art. 5, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 24a bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, ist
keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach diesem
Bundesgesetz durchzuführen, wenn die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in
einem straßenbaurechtlichen Genehmigungsbescheid oder einer straßenrechtlichen Trassenverordnung sicher
gestellt und gegen diesen Rechtsakt ein dem § 24 Abs. 11 gleichwertiger Rechtsschutz gewähn wird. Für noch
nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 gilt § 24h Abs. 5 sinngemäß. Soweit die
Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Sinn des § 24h Abs. 5 in eine Genehmigung gemäß § 2
Abs. 3 einfließen, sind die sich aus einer straßenrechtlichen Trassenverordnung ergebenden Vorgaben
einzuhalten, § 24h Abs. 6 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß, die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des
Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden. Eine Abnahmeprüfung gemäß § 20 ist nicht durchzuführen; für
die Nachkontrolle ist § 24h Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.

(17) Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen,
BGBl, l Nr. XXX/2002 Art. 5, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und auf die der
Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie § 24 Abs. 3 angewendet hat, ist
keine neuerliche Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 über das
Feststellunesverfahren ist nicht anzuwenden.""


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